rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 25.04.1999; Aktenzeichen S 5 U 167/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob und wann dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.06.1961 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vH zu gewähren ist.
Der am 1938 geborene Kläger geriet am 14.06.1961 mit der linken Hand in eine Metallstanze und verlor dabei die Endglieder des 3. und 4. Fingers der linken Hand sowie des distalen Köpfchens der Mittelglieder. Die Beklagte gewährte zunächst vorläufige Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH ab 06.11.1961 (Bescheid vom 22.01.1962), anschließend nach einer MdE um 20 vH ab 01.07.1962 (Bescheid vom 24.05.1962) und mit Bescheid vom 27.05.1993 Dauerrente ab 01.06.1963 ebenfalls nach einer MdE um 20 vH. Mit Bescheid vom 24.06.1964 entzog sie die Rente mit Ablauf des Monats Juli 1964. Die Entziehung beruhte auf dem Gutachten des Chirurgen Dr.H.G. (M.) vom 27.05.1964. Dieser führte aus, die Muskulatur beider Arme sei kräftiger und die Beschwielung der linken Hand wieder stärker geworden. Mit einer weitgehenden Gewöhnung des Klägers an den jetzigen Zustand sei zu rechnen. Die MdE betrage nunmehr nur noch 10 vH. Der Bescheid über die Entziehung der Rente ist rechtsverbindlich geworden.
Am 28.08.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedergewährung der Rente mit der Begründung, durch die gestörte Motorik der verletzten Finger werde bei ihm als Linkshänder das linke Daumengelenk übermäßig abgenutzt und das rechte Daumengelenk mehr belastet. Er legte Befundberichte des Orthopäden Dr.J.R. (M.) vom 03.04.1990 und des Chirurgen Dr.F.H. (Chefarzt Chirurg. Klinik Krankenhaus M.) vom 29.08.1995 (Untersuchung 24.08.1995) vor. Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte einen Nachschaubericht des Dr.H. vom 12.10.1995 bei und holte ein Gutachten des Orthopäden Dr.B.H. (W.) vom 01.12.1995 ein. Dr.H. diagnostizierte am Mittelfingerstumpf ein Neurom. Eine Verkürzung der Sehnen der verletzten Finger stellte er nicht fest. Die deutliche Herabsetzung der groben Kraft der linken Hand und die leichte Muskelminderung am linken Unterarm führte er auf eine unfallunabhängige Daumensattelgelenkarthrose zurück. Eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber den Befunden im Gutachten vom 27.05.1964 verneinte er und bewertete die MdE weiterhin mit 10 vH.
Mit Bescheid vom 27.12.1995 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24.04.1996 - lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr.H. ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.1996 zu verurteilen, ihm ab 24.08.1995 Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH wieder zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, die Daumensattelgelenkarthrose sei unfallbedingt durch Überlastung des linken Daumens verursacht. Es bestehe am Ringfinger eine erhebliche Stumpfempfindlichkeit und ein Neurinom. Die Tatsache, dass er Linkshänder sei, sei bislang nicht berücksichtigt worden.
Das SG hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und ein Gutachten des Prof.Dr.P.E. (Leiter Plast. Chirurgie und Handchirurgie der Chirurg. Universitätsklinik W.) vom 10.03.1997/26.03.1998 mit Zusatzgutachten des Prof. Dr.G.S. (Leiter der Abt. für Röntgenolog. Diagnostik der Chirurg. Uni-Klinik W.) vom 15.09.1997 eingeholt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Dr.H. vom 26.01.1998 vorgelegt. Prof.E. hat einen erheblichen Aufbrauch der Gelenkfläche des Daumensattelgelenks links aufgrund eines kompensatorisch bedingten erhöhten Bewegungungsumfangs bei der Greiffunktion des linken Daumens und eine Herabsetzung der groben Kraft als Folge einer schmerzreaktiven Schonung festgestellt, das Ausmaß der Daumensattelgelenkarthrose links als durch den Arbeitsunfall iS der Verschlimmerung als wesentlich mitverursacht beurteilt und die MdE ab August 1995 mit 20 vH bewertet. Prof.S. hat eine deutliche Arthrose im Daumensattelgelenk links bestätigt, auf einen praktisch völlig aufgebrauchten knöchernen Gelenkspalt sowie auf eine Zwangsbeugehaltung der verbliebenen Fingerstrahlen von 30° hingewiesen. Dr.H. hat die Daumensattelgelenksarthrose links unter Hinweis auf das Vorliegen einer solchen auch rechts für konstitutionell bedingt gehalten, auch wenn sie sich an der linken Gebrauchshand stärker darstelle.
Mit Urteil vom 25.02.1999 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.1996 (richtig 24.04.1996) verurteilt, dem Kläger ab 24.08.1995 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 vH wieder zu gewähren und im Wesentlichen au...