Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl zwischen Hilfe nach § 32 SGB XII und Hilfe nach § 48 SGB XII. Ermessen des Sozialhilfeträgers vor Eintritt eines Krankheitsfalles zur Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung vor Krankenhilfe nach § 48 SGB XII. Übernahme von Beiträgen zur Pflegeversicherung bei Mitgliedschaft im Rahmen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge für privat Krankenversicherte in der Pflegeversicherung. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Sozialhilfeempfänger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es unterliegt nicht dem Hilfeempfänger, der die Mittel für eine Versorgung im Krankheitsfall nicht selbst aufbringen kann, zwischen Hilfe nach § 32 SGB XII (vormals § 13 Abs. 2 BSHG) und Hilfe nach § 48 SGB XII (vormals § 37 BSHG) zu wählen (Bestätigung des Beschlusses vom 25. März 2008, Az: S 8 SO 102/08 ER).

2. Es ist dem Sozialhilfeträger, der die Mittel für eine Versorgung im Krankheitsfall aufbringt, überlassen, ob er schon vor Eintritt eines Krankheitsfalles die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als Ermessensleistung (§ 32 SGB XII) übernehmen oder erst im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 48 SGB XII leisten will (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 = BVerwGE 109, 331).

3. § 32 Abs. 3 SGB XII ("soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen ") setzt eine Mitgliedschaft im Rahmen einer Pflichtversicherung bzw. Weiterversicherung voraus.

4. § 32 Abs. 3 SGB XII gilt nicht für eine Krankenversicherung bei einem (privaten) Versicherungsunternehmen (hier gilt § 32 Abs. 5 SGB XII).

5. In der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung sind nach § 264 SGB V Begünstigte gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtig. Vor diesem Hintergrund ist § 32 Abs. 5 S. 4 SGB XII verständlich. Diese Vorschrift betrifft Versicherungspflichtige, deren Versicherungspflicht privatrechtlich (in Anknüpfung an die private Krankenversicherung, vgl. § 23 SGB XI) zu bewerkstelligen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.11.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat am 17.11.2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 13.11.2008 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit dem Antrag, die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufzuheben, diese zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen.

Mit dem genannten Beschluss hat das SG unter anderem Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das anhängige Verfahren betraf einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Darin ging es um einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung für das Jahr 2008 in Höhe von 2324,76 €. Das SG hat diesen Antrag deswegen zurückgewiesen, weil die Rechtskraft von Entscheidungen vom 25.3.2008 und vom 8.7.2008 entgegenstehen würde. In beiden vorausgehenden Eilverfahren seien genau dieselben Beiträge (Rückstand für die Monate März bis Oktober 2008) Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen. Der neue Eilantrag habe lediglich eine Wiederholung der vorausgehenden Anträge vorgenommen. Bereits in den vorangegangenen Beschlüssen sei ausgeführt, dass der Antragsteller nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin schon längst seine private Krankenversicherung hätte kündigen müssen, da ihm Krankenhilfe über § 264 SGB V zustehe.

Zur Begründung der Beschwerde ist angeführt, dass das SG sich weitgehend auf Entscheidungen zum BSHG bezogen habe, was mit der aktuellen Gesetzeslage nicht vergleichbar sei. Insbesondere sei die Situation seit April 2007 (§ 5 Nr. 13 SGB V) sowie Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz eine ganz andere. Im Übrigen sei eine Versicherung mit 130 € relativ günstig. Insbesondere aber sei wegen der Übernahme der Pflegeversicherungsbeiträge auch eine Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung geboten.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 SGG mit der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen. Denn unabhängig vom Streitwert besteht danach nur ein Ausschluss in Verfahren gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint § 172 Abs. 3 Nummer 2 SGG). Auch unter Zugrundelegung eines möglichen Ausschlusses unterhalb der Streitwertgrenze (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.10.2009, Az.: L 7 AS 525/09 B PKH) ist hier der maßgebliche Streitwert von 750 € eindeutig überschritten.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hatte den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Beschluss vom 13.11.2008 ist nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers auf PKH war zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO), aber u...

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