Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH für das PKH-Verfahren selbst
Leitsatz (amtlich)
Für das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren nach einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das sich gegen einen Änderungsbescheid richtet, in dem das Arbeitslosengeld II der Klägerin und ihres Ehemannes durch Anrechnung einer Altersrente herabgesetzt wurde.
Die 1949 geborene Klägerin und ihr 1958 geborener Ehemann beziehen seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Davor hatten sie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.
Mit Bescheid vom 6.7.2009 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Eheleute für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 von monatlich 1153,29 Euro. Dabei wurde kein Einkommen angerechnet.
Mit Bescheid vom 23.7.2009 bewilligte die Deutschen Rentenversicherung der Klägerin eine Altersrente ab 01.04.2009. Der monatliche Zahlbetrag betrug zunächst 393,72 Euro und ab Juli 2009 dann 404,56 Euro. Laut Bescheid sollten die laufenden Zahlungen ab 01.09.2009 beginnen und eine Nachzahlung in Höhe von 1990,28 Euro erfolgen. Der Beklagte beantragte in Hinblick auf das bereits geleistete Arbeitslosengeld II bei der Rentenversicherung die Erstattung der Nachzahlung an ihn selbst.
Am 06.08.2009 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid und setzte unter Anrechnung der laufenden Rente für die Monate ab 01.09.2009 den Leistungsbetrag auf nunmehr 778,73 Euro herab.
Mit Schreiben vom 17.09.2009 teilte die Rentenversicherung der Klägerin mit, dass die Nachzahlung an den Beklagten erstattet wurde.
Am 19.10.2009 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin ein, das auf den 14.08.2009 datiert ist. Die Klägerin führt diesem Schreiben aus, sie lege einen Widerspruch im Zusammenhang mit der Rentennachzahlung ein. Insbesondere wende sie sich gegen die Erstattung. Aus dem Schreiben der Klägerin geht weiter hervor, dass die laufenden Rentenzahlungen offensichtlich nicht wie angekündigt ab September 2009 erfolgt sind, sondern erst später und die Klägerin deshalb der Auffassung ist, dass die Leistungen der Beklagten nicht hätten herabgesetzt werden dürfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 06.08.2009 sei bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch erst am 19.10. 2009 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist.
Am 10.6.2010 wurde Klage erhoben, mit dem Ziel, die Aufhebung des Bescheids vom 06.08.2009 zu erreichen und Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 24.02.2011 lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine Erfolgsaussicht, weil der strittige Änderungsbescheid bestandskräftig würde, da der Widerspruch vom 19.10.2009 nicht innerhalb der einmonatigen Frist eingegangen war. Der Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010 sei daher zu Recht ergangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen noch ersichtlich. Soweit eine Überprüfung des Änderungsbescheids vom 06.08.2009 erfolge, sei dies ein anderes Verfahren.
Die Klägerin hat am 04.03.2011 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Die Ausführungen im Beschluss würden nicht stimmen. Sie habe in diesem Monat kein Geld erhalten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat. Eine Erfolgsaussicht ist für die Klage nicht ansatzweise zu erkennen. Prozesskostenhilfe kann daher nicht bewilligt werden.
Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinn von § 114 Satz 1 ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (so BayLSG, Beschluss vom 07.05.2010, L 17 U 133/10 B PKH und schon BGH, Beschluss vom 30.05.1984, VIII ZR 298/83 = NJW 1984, S. 2106). Ei...