Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Unzulässigkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei bereits bestehender Rechtshängigkeit des Anspruchs.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Kostenübernahme für den Besuch des Antragstellers (ASt) seiner in Thailand lebenden Kinder.

Der ASt bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Ag. Er teilte dem Ag am 01.09.2010 mit, drei seiner Kinder seien am 30.08.2010 nach Thailand ausgewandert.

Mit Bescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Ag dem ASt vorläufig Alg II iHv monatlich 331,31 € für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. Dagegen legte der ASt Widerspruch ein und brachte ua vor, für das Umgangsrecht mit seinen Kindern würden Kosten für Telefon und einen Besuch entstehen. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.

Am 04.05.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az S 15 AS 547/11 ER). Die ihm bewilligten Leistungen von 331,31 € würden bei weitem nicht ausreichen. Es sei eine Regelleistung iHv 364 € zu gewähren, Telefonkosten zu seinen Kindern in Thailand und die Kosten eines Besuchs der Kinder sowie weitere Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu berücksichtigen. Schließlich sei die Einkommensberechnung im Bescheid vom 07.02.2011 nicht korrekt. Die Pachtanrechnung sei nicht in Ordnung und die Kosten für die Unterhaltung des Traktors, Inserate im Zusammenhang mit den Grundstücken und Reparaturkosten am Dach des Holzlagers seien zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 25.05.2011 hat das SG die Forderung von Übernahme der Telefonkosten nach Thailand (Az S 15 AS 650/11 ER) und die Forderung von Übernahme der Kosten für eine Reise nach Thailand, um die Kinder zu besuchen, (Az S 15 AS 651/11 ER) abgetrennt. Unter dem Az S 15 AS 547/11 ER sollte das Verfahren wegen der Höhe der Regelleistung und weiterer Kosten der Unterkunft verbleiben.

Das SG hat den Antrag des ASt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl der Forderung von Übernahme der Kosten für eine Reise nach Thailand, um die Kinder zu besuchen, mit Beschluss vom 26.05.2011 (Ziffern I. und II.) verworfen. Mangels vorheriger Antragstellung beim Ag sei der Antrag unzulässig und wegen Fehlens von Nachweisen, ob, wann und wie die Reise unternommen werde, zudem ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Aufgrund der familiären Bindung und damit er wisse, seinen Kindern gehe es gut, sei es wichtig, dass die Reisekosten nach Thailand übernommen würden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet. Der vorliegende (abgetrennte) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein in Bezug auf die Forderung von Übernahme der Kosten für eine Reise nach Thailand, um die Kinder zu besuchen, ist unzulässig.

Streitgegenstand waren zunächst bezüglich des ursprünglichen Antrages des ASt vom 04.05.2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az S 15 AS 547/11 ER) höhere Leistungen im Hinblick auf den vom Bewilligungsbescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 umfassten Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 (maßgeblich ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte, vgl Beschluss des Senats vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER). Der ASt hat deutlich gemacht, dass er mit den ihm bewilligten Leistungen nicht auskomme und neben einer Regelleistung von 364 € zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit seinen Kindern in Thailand und bezüglich der Unterkunft gefordert sowie sich gegen die Einkommensberechnung gewandt. Bei einem Streit um höhere Leistungen sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R; zu Ausnahmen bei KdU BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 - SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 1; BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Eine weitergehende Beschränkung des Anspruchs ist nicht möglich (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris).

Folglich sind im Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER - auch nach der vorgenommenen Abtrennung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Kindern in Thailand - Streitgegenstand immer noch höhere Le...

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