Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Erfolgsaussicht
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Antragsteller bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren aus.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.08.2008 im Verfahren S 19 AY 15/08 ER wird wegen des Punktes III (Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren) zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG). Im Rahmen des Eilverfahrens begehren die Antragsteller (ASt) die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Antragsteller sind am 03.11.2007 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hielten sich bis 20.02.2008 als Touristen im Bundesgebiet auf. Am 21.02.2008 beantragten sie Asyl und erhielten am gleichen Tag Aufenthaltsgestattungen mit der Gültigkeit bis 21.05.2008. Diese Aufenthaltsgestattungen wurden am 01.07.2008 bis 30.12.2008 verlängert. Der Sohn der ASt, W. C. (A), hatte sich mit Erklärung vom 24.08.2007 verpflichtet, ab 01.10.2007 vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise seiner Eltern zu tragen. Diese Verpflichtung umfasste die Erstattung sämtlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschl. der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufzuwenden sind. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wurde von A der Ausländerbehörde gegenüber glaubhaft gemacht.
Auf ihren Antrag lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 06.05.2008 die Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG gemäß § 8 AsylbLG ab, da der Sohn der ASt eine Verpflichtungserklärung gemäß § 86 AufenthG abgegeben habe. Außergewöhnliche Gründe, die eine Ausnahme nach § 8 Abs 2 AsylbLG rechtfertigen würden, seien nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich.
Der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber Z. - Unterkunftsverwaltung - wurde am 06.06.2008 die Übernahme von Krankenhilfe zugunsten der ASt mitgeteilt.
Den gegen den Bescheid vom 06.05.2008 eingelegten Widerspruch vom 13.05.2008 wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 zurück. Der Bescheid sei rechtmäßig, da Verpflichtungserklärungen grundsätzlich nicht befristet seien, oder sich auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen müssten. Von den ASt sei nicht dargetan, dass sie trotz bestehender Verpflichtungserklärung mangels Zuflusses der Unterhaltsleistungen im Bedarfszeitraum nicht in der Lage wären, den erforderlichen Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu decken.
Hiergegen haben die ASt am 21.07.2008 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (Az ), über die noch nicht entschieden worden ist.
Am 21.07.2008 haben die ASt im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Ag zu verpflichten, ab Zuweisung zum 23.04.2008 den ASt die vollen Leistungen gemäß dem AsylbLG zu gewähren.
Mit Beschluss vom 05.08.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, die ASt hätten nicht geltend gemacht, ihr Sohn würde ihnen keinen Unterhalt leisten. Die Eilbedürftigkeit ergäbe sich auch nicht aus der dringenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des ASt zu 1), da die Ag bereits vorprozessual Krankenhilfe zugesichert habe. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, wobei das Gericht gemäß § 136 Abs 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken verwiesen hat. Die vom Sohn der ASt abgegebene Erklärung sei rechtlich bindend. Außergewöhnliche Umstände, bei denen der zuständige Träger nach § 8 Abs 2 AsylbLG einen Zuschuss zu leisten hätte, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit dem Beschluss hat das SG auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)für das Eilverfahren abgelehnt.
Hiergegen haben die ASt am 11.09.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Eilbedürftigkeit durch die latente Erkrankung deutlich gemacht sei. Der Sohn komme tatsächlich für seine Eltern nicht auf, eine rechtswirksame Verpflichtungserklärung liege nur dann vor, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum gelte, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiben dürfte. Insbesondere nach einer Entscheidung des LG Hagen seien den ASt die beantragten Leistungen zu gewähren. Demgemäß sei auch PKH zu bewilligen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweit...