Tenor
I. Die Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Würzburg vom 27. Januar 2004 werden zurückgewiesen.
III. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der 1951 geborene und bei der Antragsgegnerin pflichtversicherte Antragsteller leidet nach den Angaben der Klinik B.-Rehabilitationsklinik (Bad K.) vom 03.06.2003 an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung bei Thalamusinfarkt II vom 08.04.2003, Diabetes mellitus Typ IIb, arterieller Hypertonie, koronarer Herzkrankheit, Zustand nach Myokrardinfarkt 1998 und Übergewicht. Er befand sich vom 08.04. bis 16.04.2003 und 16.04. bis 13.05.2003 in stationärer neurologischer bzw. psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L. und vom 13.05. bis 03.06.2003 in der Klinik B. . Dort wurde u.a. eine neuropsychologische Therapie durchgeführt; es wurde eine günstige Prognose für die berufliche Wiedereingliederung in seinen erlernten Beruf als Kaufmann (Leiter eines Elektrofachmarktes) gestellt. Zur raschen beruflichen Wiedereingliederung sei die Fortführung der Behandlung im Rahmen einer ambulanten neuropsychologischen Therapie erforderlich. Der Antragsteller nahm am 18.06.2003 die neuropsychologische Therapie bei dem Dipl.-Psychologen M. (Zentrum für klinische Neuropsychologie), W. , auf.
Am 27.10.2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Kostenerstattung für die ambulanten neuropsychologischen Untersuchungen im Zentrum für Klinische Neuropsychologie. Der von der Antragsgegnerin gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK, Gutachterin Dr.H.) gelangte in der Stellungnahme vom 21.10.2003 zu dem Ergebnis, dass zur Behandlung der Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eine Ergotherapie mit Hirnleistungstraining im Rahmen der Heilmittelverordnung medizinisch indiziert, ausreichend und zweckmäßig sei. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 29.10. 2003 die Kostenübernahme für die beantragte Therapie wegen der fehlenden Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ab. Der behandelnde Neurologe Dr.B. (W.) hielt im Attest vom 21.11.2003 eine neuropsychologische ambulante Therapie für dringend erforderlich. Auf den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid erließ die Antragsgegnerin nach nochmaliger Überprüfung am 19.12.2003 einen weiteren ablehnenden Bescheid. Die Mitgliedskassen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) hätten sich geeinigt, Kosten für die neuropsychologische Therapie nicht zu übernehmen. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 den Widerspruch zurück. Die ambulante neuropsychologische Behandlung sei keine Vertragsleistung nach dem Arzt-/Ersatzkassenvertrag. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürften zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (jetzt: Gemeinsamer Bundesausschuss) in Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben habe. Eine derartige Empfehlung liege hier nicht vor. Auch entspreche die ambulante neuropsychologische Behandlung nicht den Erfordernissen der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen aufgestellten Psychotherapie-Richtlinien. Schließlich habe der MdK im Ergebnis die streitige Behandlung nicht befürwortet.
Der Antragsteller hat am 08.01.2004 beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine neuropsychologische Behandlung durch das Zentrum für Klinische Neuropsychologie (Dipl.-Psychologe G. M.) zunächst für die Dauer von 25 Behandlungsstunden zu übernehmen. Die fehlende Anerkennung der Therapie durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sei ein Systemversagen, da der Arbeitsausschuss "Psychotherapie" des Bundesausschusses im Jahre 2000 die Befassung mit der Therapieform der Neuropsychologie mit der Begründung abgelehnt habe, dass der wissenschaftliche Beirat die Anerkennung nach dem Psychotherapeutengesetz mangels Wirksamkeitsnachweises verneint habe. Die nachgewiesene Wirksamkeit der Neuropsychologie für Fälle wie dem vorliegenden werde vom wissenschaftlichen Beirat in einer Stellungnahme aus dem Jahre 2000 ausdrücklich bestätigt. Auf einen entsprechenden Antrag vom Juli 2003 habe sich der Gemeinsame Bundesausschuss erneut mit der Überprüfung der Behandlungsmethode befasst, aber noch keine Entscheidung gefällt. Die Verzögerung von mehr als drei Jahren sei eine Systemstörung. Der Antragsteller sei derzeit auf die Durchführung der Behandlung angewiesen und könne nicht warten, bis der Bundesausschuss in ferner Zukunft entscheiden werde. Der Antragsteller hat außerdem Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Antragsgegnerin hat in der ...