Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. gleichzeitige Zulassung zur vertragsärztlichen- und zur vertragszahnärztlichen Versorgung
Orientierungssatz
Zur Bemessung des Gegenstandswertes, wenn die gleichzeitige Zulassung zur vertragsärztlichen- und zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgen im Streit steht.
Tatbestand
In dem Rechtsstreit begehrte der Beschwerdeführer (Bf.), der als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (MKG-Chirurg) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, auch die Zulassung als Vertragszahnarzt.
Mit Bescheid vom 17. April 1996 hatte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte/Nordbayern den Antrag des Bf. auf Zulassung als Vertragszahnarzt abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des Beschwerdegegners (Bg.) vom 16. September 1996 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 25. Februar 1997 hob das SG Nürnberg die genannten Bescheide auf und verurteilte den Bg., den Bf. am Vertragszahnarztsitz in Aschaffenburg als Vertragszahnarzt zuzulassen. Das BayLSG hat die Berufungen des Bg. und der Beigeladenen zu 1) mit Urteil vom 23. September 1998 zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hat ebenfalls mit Urteil vom 17. November 1999 die Revision des Bg. und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des BayLSG zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 5. April 2000 hat der Bf. beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit auf einen Betrag von mindestens 2.000.000,00 DM festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Bf. bestehe in den entgangenen Einkünften aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Gegenstandswertfestsetzung seien daher die dem Bf. entgangenen vertragszahnärztlichen Einnahmen, hochgerechnet auf einen 5-Jahreszeitraum.
Der Bg. hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 anerkannt, dass das wirtschaftliche Interesse für die Festsetzung des Gegenstandswertes an dem zusätzlich erzielbaren Nettoeinkommen aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit auszurichten sei. Ob eine Doppelzulassung zu zusätzlichen Einnahmen führe, lasse sich allgemein aufgrund von Durchschnittswerten nicht feststellen. Es sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen und zu schätzen, welche zusätzlichen Einnahmen aus einer Doppelzulassung voraussichtlich hätten erzielt werden können. Hierbei sei bedeutsam, dass sich die Arbeitskraft nicht verdoppeln lasse, sondern - wenn überhaupt - nur eine Gewinnoptimierung in Betracht kommen könne.
Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 17. September 2001 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren mit dem Az.: S 6 Ka 23/96 auf 45.275,00 DM festgesetzt. Wenn man davon ausgehe, dass die zusätzliche vertragsärztliche Zulassung für einen MKG-Chirurgen den Umsatz im Bereich der Behandlung von Versicherten in der GKV um ca. 15 % erhöhe und lege den Umsatz von 195.981,00 DM zugrunde (Erhebungen der KZBV), so belaufe sich der zusätzliche Umsatz pro Jahr auf gerundet 29.398,00 DM (siehe auch Beschluss des BSG vom 26. März 2001, Az.: B 6 KA 30/99 R). Ziehe man von dem Jahresumsatz von 29.398,00 DM durchschnittlich geschätzte Kosten von 69,2 % ab, verbleibe für jedes Jahr ein voraussichtlicher Gewinn in Höhe von 9.055,00 DM, entsprechend für fünf Jahre in Höhe von 45.275,00 DM.
Hiergegen hat der Bf. mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt und hat sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. September 2001 aufzuheben und den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf mindestens 2.000.000,00 DM festzusetzen.
Der Bg. beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Bg., die Klageakten mit dem Az.: S 17 Ka 23/96 (zwei Bände), die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 Ka 509/97 sowie die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 267/01 KA vor. Auf den übrigen Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. September 2001 ist abzuändern und der Gegenstandswert ist auf 133.324,47 Euro (= 260.760,00 DM) festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen von Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Vertragsarztrecht) sowie öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern untereinander erhalten Rechtsanwälte anstelle der in § 116 BRAGO grundsätzlich vorgesehene Rahmengebühren Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAGO (§ 116 Abs.2). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO. Eine Bestimmung aufgrund der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt hier nicht in Betracht, weil für das abgeschlossene Verfahren vor den So...