rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 13.09.2001; Aktenzeichen S 6 KA 3/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.09.2001 abgeändert. Der Gegenstandswert für das zugrunde liegende Verfahren wird auf EURO 75.154,79 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Verfahren über die Frage, ob die dem Kläger als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen) erteilte vertragszahnärztliche Zulassung mit einer auflösenden Bedingung versehen werden durfte; der Beklagte wollte die Zulassung als Vertragszahnarzt mit der Bedingung verknüpfen, dass diese ende, wenn die vertragsärztliche Zulassung erteilt würde. Mit Urteil vom 24.06.1997 hatte das Sozialgericht Nürnberg die beanstandete Nebenbestimmung aufgehoben. Das Bayerische Landessozialgericht hatte auf die Berufungen des Beklagten - des Berufungsausschusses - und der Beigeladenen zu 1) - der KZVB - das Ersturteil bestätigt; auch die Revision zum Bundessozialgericht blieb ohne Erfolg.

Am 28.03.2000 stellte der Kläger den Antrag, den Gegenstandswert auf wenigstens DM 250.000,00 festzusetzen; unter dem Datum vom 29.06.2000 erweiterte er diesen Antrag um die Anregung, den Gegenstandswert mit wenigstens DM 500.000,00 festzusetzen. Das Durchschnittseinkommen von MKG-Chirurgen aus vertragsärztlicher Tätigkeit habe im Jahre 1996 bei DM 241.418,00 gelegen - so ein Schreiben der KZVB vom 21.06.2000 - ; der rechnerische Durchschnittsumsatz habe für die im Rechtsstreit maßgeblichen vier Jahre bei DM 211.077,00 gelegen; ziehe man den üblichen Kostenanteil von 50 % ab, verbleibe ein Jahresnettogewinn von DM 105.538,50; abgerundet auf DM 105.000,00 und bezogen auf die üblichen fünf Jahre für die Bemessung des Gegenstandswertes errechne sich folglich der geltend gemachte Wert von DM 500.000,00.

Demgegenüber wies der Beklagte darauf hin, dass die Möglichkeit einer Gewinnoptimierung im Einzelfall von der Struktur der Praxis und dem Arbeitseinsatz des Praxisinhabers abhinge; ob eine Doppelzulassung zu zusätzlichen Einnahmen führe, lasse sich allgemein aufgrund von Durchschnittswerten nicht feststellen; Grundlage einer solchen Feststellung könnten nur die vom Kläger nachgewiesenen GKV-Einnahmen sein; das zusätzlich erzielbare Nettoeinkommen könne zudem nur individuell bestimmt werden; es sei mit einem Betrag zwischen 10 % und 20 % des Nettogewinns anzunehmen.

Mit Beschluss vom 13.09.2001 setzte das Sozialgericht den Gegenstandswert auf DM 45.275,00 fest. Maßgebend sei das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung; dieses könne beim Vorhandensein von ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung nach billigem Ermessen festgestellt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Im vorliegenden Falle sei zwar ein beträchtliches wirtschaftliches Interesse gegeben, jedoch keines, welches sich ausreichend exakt beziffern lasse. Nach den Erhebungen der KZVB ergebe sich für die Jahre von 1996 bis 1999 insgesamt ein durchschnittlicher Gesamtumsatz von DM 783.924,00, weshalb in dieser Zeit ein Jahresumsatz von DM 195.981,00 realistisch erscheine. Gehe man davon aus, dass eine zusätzliche vertragsärztliche Zulassung für einen MKG-Chirurgen den Umsatz im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit um ca. 15 % erhöhe, so belaufe sich der zusätzliche Umsatz pro Jahr gerundet auf DM 29.398,00; ziehe man von diesem Betrag einen Anteil von geschätzten 69,2 % für Kosten ab, so verbleibe ein jährlicher Gewinn von DM 9.055,00, was für den hier zur Wertberechnung maßgebenden Fünfjahreszeitraum einen Gegenstandswert von DM 45.275,00 ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klagepartei, der das Erstgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Klägers vor, die vom Erstgericht zugrunde gelegten Werte aus den Erhebungen der KZVB seien hier nicht maßgebend, weil sie auf den Zahlen für die Allgemeinzahnärzte beruhten, wohingegen es hier ausschließlich auf die spezielle Gruppe der doppelt zugelassenen MKG-Chirurgen ankomme; außerdem habe das Erstgericht übersehen, dass die von ihm wiedergegebenen Werte bereits den jährlichen Überschuss und nicht den jährlichen Umsatz wiedergäben. Infolgedessen hätten von dem Erhöhungsbetrag von 15 % nicht auch noch Kosten abgezogen werden dürfen. Außerdem habe das Erstgericht zu Unrecht die Überlegungen des Bayerischen Landessozialgerichts in dem Beschluss über eine Gegenstandswertfestsetzung in einem gleich gelagerten Verfahren außer Acht gelassen (Beschluss vom 31.03.1999; L 12 KA 516/97). In diesem Beschluss sei im wesentlichen ausgeführt, Ziel der gegen die auflösende Bedingung erhobenen Teilanfechtungsklage sei die Aufhebung der Bedingung gewesen; dabei habe das wirtschaftliche Interesse jedoch nicht in der Befürchtung bestehen können, dass die Einkünfte aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit verloren gehen würden, was im Falle der Bestandskraft des ange...

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