Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anhörungsrüge. Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen in gerichtlicher Entscheidung. fehlende Entscheidungserheblichkeit. Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In eine Entscheidung muss nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden, wenn sich aus dem Beschluss zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für nicht entscheidungserheblich gehalten wurde (vgl BSG vom 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C). Bei einem solchen Unterlassen liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG, der eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG begründen könnte, nicht vor.

2. Neben einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG bleibt eine Gegenvorstellung des Klägers möglich (vgl BSG vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 3).

 

Tenor

Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25.03.2009 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen einen Beschluss des Senats vom 25.03.2009 im Beschwerdeverfahren L 11 AS 31/09 B ER.

Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 16.12.2008 Ziff. I und III zurückgewiesen.

Streitig zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB II- ab 01.12.2008.

Am 03.11.2008 hatte der ASt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, was die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 03.11.2008 ablehnte.

Am 20.11.2008 hat der ASt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Ag zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.12.2008 zu verpflichten, was das SG mit Beschluss vom 16.12.2008 ablehnte.

Hiergegen hat der ASt am 15.01.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit Bescheid vom 12.01.2009 hat die Ag dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 15.01.2009 bis 31.07.2009 bewilligt. Mit Schreiben vom 15.01.2009 und 20.01.2009 hat der ASt mitgeteilt, er sei nunmehr gezwungen gewesen, sein nicht verwertbares Vermögen auf dem Sparkonto zu dezimieren, da es aufgrund des Herausfallens aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Beitragserhebung gekommen sei. Darüber hinaus seien weitere Kosten wegen eines Kühlschranks und der Lebensführung angefallen.

Mit Beschluss vom 25.03.2009 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des SG in Ziffer I und III zurückgewiesen. Die Beschwerde erweise sich insoweit als unzulässig, soweit damit Leistungen ab dem 15.01.2009 geltend gemacht würden, da mit Bescheid vom 12.01.2009 die Ag dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt habe. Für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 14.01.2008 ergab sich nach Auffassung des Senats kein Anordnungsgrund, da vorläufige Leistungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig seien, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hier seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die ein Abweichen geboten erscheinen ließen. Eine Dezimierung des Schonvermögens und ein fehlender Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsschutz für die Vergangenheit reichten für die Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht. Dem ASt sei es zumutbar, für diesen Zeitraum, soweit er dies begehre, gerichtliche Klärung durch ein Klageverfahren herbeizuführen.

Hiergegen hat der ASt am 15.04.2009 Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellung erhoben. Er habe form- und fristgemäß am 19.02.2009 Klage zum SG erhoben. Damit bestünde durchaus noch Raum für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, da der Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig sei. Der Vortrag in den Schriftsätzen vom 15.01.2009 und 20.01.2009 sei nicht ausreichend gewürdigt, da durch die Vorgehensweise der Ag eine zwangsweise Verwertung des Schonvermögens eine in die Zukunft hineinwirkende Verminderung desselben verursache, wozu der ASt laut Gesetzeslage aber nicht verpflichtet gewesen sei. Durch die Leistungsverweigerung in der Vergangenheit und die hierdurch erfolgte zwangsweise Dezimierung des Schonvermögens auf den Girokonten seien dem ASt noch bis zum heutigen Tage wirkende gegenwärtige, schwere, irreparable und unzumutbare Nachteile entstanden, denn sein Schonvermögen auf dem Girokonto und auf dem Sparbuch wäre bei Leistungsgewährung heute größer.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die gerichtlichen Akten Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge des ASt ist nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere ist sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Beschlusses und damit fristgerecht erhoben worden, § 178a Abs 2 Satz 1 SGG. Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des BayLSG vom 25.03.2009 ist nicht gegeben, §...

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