Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Gericht kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Leistungen für einen bereits verstrichenen Zeitraum zusprechen. Dies gilt auch für die Zeit zwischen der Antragstellung bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung.

 

Normenkette

SGG §§ 73a, 86b Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.12.2008 Ziffer I und III wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt

 

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II ab 01.12.2008.

Der 1957 geborene Antragsteller (ASt) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) seit 2007 - mit Unterbrechungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der ASt ist Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks in der D.-Str. in A-Stadt. Er bewohnt dabei die im Erdgeschoss befindliche Wohnung. Im Anwesen befindet sich noch eine zweite abgeschlossene Wohnung, welche bis zum 01.12.2008 für 250,00 EUR pro Monat vermietet war. Am 15.12.2008 wurde für den Zeitraum ab dem 15.01.2009 ein neuer Mietvertrag geschlossen.

Am 03.11.2008 beantragte der ASt erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, was die Ag mit Bescheid vom 03.11.2008 ablehnte. Das zu berücksichtigende Vermögen des ASt, welches sich zusammensetze aus dem Verkehrswert des Hausgrundstücks mit 110.000,00 EUR, Sparbuch 5.000,00 EUR, Girokonto 382,40 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 8.250,00 EUR. Die Vermögensverwertung sei ab dem 01.12.2008 zumutbar, die Wohnung werde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vermietet.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 zurück. Nach Aktenlage wurde Klage zum Sozialgericht nicht erhoben.

Am 20.11.2008 beantragte der ASt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Ag zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.12.2008 zu gewähren. Hilfebedürftig nach § 9 Abs 4 SGB II sei auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch durch sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Die sofortige Verwertung des Vermögens müsse weiterhin in absehbarer Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein, der Verwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II wohne eine gewisse zeitliche Komponente inne. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da der ASt gezwungen sei, ab dem 01.12.2008 das unter dem Grundfreibetrag von 8250,00 EUR liegende Vermögen zu verwerten.

Das SG hat mit Beschluss vom 16.12.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Der ASt habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei dem ASt zumutbar, das Barvermögen in Höhe von 5.000,00 EUR ohne größere Nachteile zu verwerten und für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Vermögenswert um sog. Schonvermögen handle.

Hiergegen hat der ASt am 15.01.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mit im Wesentlichen gleichen Argumenten begründet. Am 16.01.2009 hat er Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Mit Bescheid vom 12.01.2009 hat die Ag dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 15.01.2009 bis 31.01.2009 in Höhe von 199,23 EUR und für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 in Höhe von 351,59 EUR monatlich bewilligt.

Mit Schreiben vom 20.01.2009 hat der Kläger mitgeteilt, er sei nunmehr gezwungen gewesen, sein nicht verwertbares Vermögen auf dem Sparkonto zu dezimieren, da es aufgrund des Herausfallens aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Beitragserhebung gekommen sei. Darüber hinaus seien weitere Kosten wegen eines Kühlschranks und der Lebensführung angefallen

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die statthaft Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Die Beschwerde ist aber unzulässig, soweit damit Leistungen ab dem 15.01.2009 geltend gemacht werden. Mit Bescheid vom 12.01.2009 hat die Ag dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Der Beschwerde fehlt damit ab dieser Zeit das Rechtsschutzbedürfnis.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem AS...

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