Entscheidungsstichwort (Thema)

wegen Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Darlehen für die Bezahlung einer über das notwendige Maß hinausgehende zahnärztliche Behandlung.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.02.2013 - S 13 AS 1157/12 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die darlehensweise Übernahme der von ihm selbst zu tragenden Kosten für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von 975,27 €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den vorliegend streitigen Zeitraum aufgrund des Bescheides vom 25.06.2012 (01.08.2012 bis 31.01.2013). Zuletzt am 25.09.2012 beantragte er u.a. die darlehensweise Übernahme der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung (Rechnung vom 06.09.2012 zahlbar bis 04.10.2012) in Höhe von 975,95 € (1.567,95 € abzüglich 592,68 € Erstattung durch die Krankenkasse AOK). Eine Ansparung aus dem Regelsatz sei nicht möglich.

Mit Bescheid vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 lehnte der Beklagte eine darlehensweise Übernahme der Kosten ab. Es handele sich um bereits bestehende Schulden, für die ein Darlehen nicht gewährt werden könne.

Dagegen hat der Kläger Klage zum SG Bayreuth erhoben, allein die Aufhebung des angegriffenen Bescheides und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Es habe sich um eine zwingende zahnärztliche Maßnahme gehandelt, die von der Krankenkasse nicht vollständig übernommen werde und die der Kläger nicht selbst finanzieren könne. Dieser besondere Bedarf sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 28.02.2013 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II komme nicht in Betracht. Zwar seien im Regelbedarf Kosten der Gesundheitspflege enthalten, die aber nicht den von der Krankenversicherung zu deckenden Bedarf beträfen. Nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entstehende Mehrkosten für den Versicherten gehörten nicht zu den Kosten der Gesundheitspflege und es handele sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf, denn die Mehrkosten für die Zahnbehandlung seien durch eine Versorgung mit höherwertigen Zahnersatz entstanden; ein solcher höherwertiger Zahnersatz gehöre jedoch nicht zu den zu sichernden Existenzminimum.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG-) ist nicht begründet.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Vorliegend fehlt es an ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge