Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Umschreibung als Halter eines Kfz. Bestandteil der Regelleistung. keine Kostenerstattung nach §§ 62, 65a SGB 1
Leitsatz (amtlich)
Kosten bei der Umschreibung als Halter eines Kfz sind im Regelsatz des SGB 2 enthalten. Eine Kostenerstattung nach §§ 62, 65a SGB 1 ist nicht möglich.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 3. April 2009, Az.: 9 S AS 1190/08, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine einmalige Leistung in Höhe von 29,50 EUR als Ersatz für Umschreibungskosten (Gebühren und Fahrtkosten) des vom Kläger genutzten Kraftfahrzeugs streitig.
Der 1950 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01.10.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
In einem weiteren Verfahren begehrte der Kläger die Bereinigung seines Renteneinkommens um Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies wurde abgelehnt, weil er seitens der Beklagten nicht als Halter eingestuft wurde. Am 12.11.2007 meldete er das bisher noch auf seine Tochter gemeldete Fahrzeug auf sich selbst um. Hierdurch entstanden ihm Gebühren in Höhe von 27,90 EUR.
Die Gebühren und Fahrtkosten von 1,60 EUR begehrte er von der Beklagten erstattet zu bekommen. Der entsprechende Antrag wurde mit Bescheid vom 17.09.2008 abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 19.09.2008 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.10.2008 Klage zum Sozialgericht Augsburg.
Er trug vor, die Umschreibung sei von der Beklagten veranlasst worden. Die entstandenen Auslagen seien deshalb entsprechend der §§ 62, 65a SGB I zu erstatten.
Die ihm entstandenen Kosten der Umschreibung seien im Übrigen auch im Wege des § 73 SGB XII zu erstatten.
Schließlich trägt er mit Schreiben vom 27.10.2008 vor, es lägen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vor, da die Umschreibung nicht notwendig gewesen sei, um die Abzugsfähigkeit der Haftpflichtprämie zu begründen.
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 03.04.2009 ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Urteil wurde am 15.05.2009 zugestellt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 12.06.2009 erhoben.
Der Kläger rügt, es sei ein Anspruch nach § 73 SGB XII nicht geprüft worden. Hierin läge bereits ein Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor.
Der Ermessensspielraum, den diese Norm eröffne, sei auf Null reduziert, weil er schwerbehindert mit einem anerkannten GdB von 60 und pflegebedürftig sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, ein erworbenes Fahrzeug auf den eigenen Namen umzuschreiben.
Es läge eine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, weil das Bundessozialgericht den Regelsatz von 345 EUR als bedarfsdeckend angesehen habe, was aber nicht der Fall sei.
Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte habe es versäumt, ihn im Hinblick auf eine mögliche Anspruchsgrundlage im SGB IX an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu verweisen. Deshalb sei die Beklagte nun selbst verpflichtet gewesen, den entsprechenden Anspruch zu prüfen. Dass diese Prüfung weder durch die Beklagte noch durch das Sozialgericht Augsburg erfolgt sei, stelle ebenfalls einen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar.
Im Übrigen läge eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung vor, weil eine Vielzahl vergleichbarer Fälle anzunehmen sei (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 SGG erhoben. Sie ist aber nicht begründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Es liegt keine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor.
Der Kläger trägt vor, dies sei deshalb der Fall, weil eine Vielzahl von Leistungsempfängern nach dem SGB II ebenfalls Kraftfahrzeuge erwerben und diese auf sich umschreiben lassen müssen. Aus der Tatsache, dass hierfür kein Betrag im Regelsatz vorgesehen sei, ergebe sich bereits das öffentliche Interesse an der Klärung der Rechtsfrage. Die Rechtssache werfe deshalb eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig sei.
Dem wird nicht gefolgt. Die streitige Rechtsfrage ist klar.
Die Umschreibungskosten sind weder im Wege des SGB II noch des SGB XII erstattungsfähig.
Dies gilt insbesondere für die vom Kläger angeführten § 54 SGB XII i.V.m. § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfeverordnung. Nach dieser sind Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich übernehmbar. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten stellen jedoch Beschaffungsnebenkosten dar und sind aus dieser Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen.
Neben dieser Vorschrift ist bereits dem Grunde nach kein Raum um Kosten...