Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Zum üblichen Gutachtensaufbau eines medizinischen Gutachtens.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.03.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.02.2010 - S 3 SF 59/08 KO wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
In dem am Sozialgericht Augsburg anhängig gewesenen Rechtsstreit B. R. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund mit Az.: S 13 R 4051/05 ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Beweisanordnung des Sozialgerichts Augsburg vom 01.08.2006 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden, d.h. auf Kostenrisiko der Klägerin.
Der Antragsteller hat für sein fachorthopädisches Gutachten vom 21.09.2006 mit Liquidation vom 16.11.2006 insgesamt 2.066,48 EUR in Rechnung gestellt. Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Augsburg hat mit Schreiben vom 27.11.2006 lediglich 1.515,68 EUR bewilligt, weil nicht 28 Stunden a 60,00 EUR, sondern nur 20,50 Stunden a 60,00 EUR (zuzüglich Nebenkosten und 16 % Umsatzsteuer) vergütungsfähig seien.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 03.07.2008 insgesamt 550,80 EUR nachgefordert. Seine Gutachten enthielten durch Fettdruck hervorgehobene Passagen während des Begutachtungstextes, die als Beurteilung zu bewerten seien. Es sei eine kritische Auseinandersetzung mit vorangegangenen Gutachteräußerungen oder an dem Prozess Beteiligten anderen Stellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde dies nicht in der Zusammenfassung und Beurteilung extra aufgeführt. Diese Teile des Gutachtens seien aber als Beurteilung zu bewerten. Um aber den Zusammenhang der kritischen Beurteilung mit dem Gutachtenstext zu wahren, werde er weiterhin diese Art von Verteilung des Textes im Gutachten fortführen, auch wenn dadurch der Richter gezwungen sei, das gesamte Gutachten zu lesen und nicht, wie telefonisch mitgeteilt worden sei, häufig Richter nur die Beurteilung und Zusammenfassung zur Kenntnis nehmen würden.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Augsburg hat mit Schreiben vom 16.07.2008 u.a. auf die aus ihrer Sicht großzügige Handhabung hinsichtlich Bewertung der Beurteilung hingewiesen.
Auf Antrag des Antragstellers vom 24.07.2008 hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 15.02.2010 die Vergütung für das Gutachten des Antragstellers vom 21.09.2006 auf 1.515,68 EUR festgesetzt. Dem Sachverständigen seien bei der Gutachtenerstellung der Zeitaufwand für das Aktenstudium, die Abfassung und Beurteilung sowie Diktat und Durchsicht zu vergüten (hier: im Ergebnis zutreffend 20,5 Stunden mit geringfügig abweichender Begründung). Zugrunde gelegt werde dabei eine übliche Schreibweise von 28 Zeilen a 65 Anschlägen pro Seite. Erschwert werde die sachgerechte Bewertung des Gutachtens durch deren endemische Gestaltung. Denn in seinen über das gesamte Gutachten verstreuten "Anmerkungen" vermische der Antragsteller Beurteilung einerseits und nicht vergütungsfähige Kommentierungen bzw. (fachliche) Kritik andererseits. Lege man die vom Antragsteller angegebenen 50.333 Anschläge als zutreffend zugrunde, umfasse das Gutachten bei anzunehmenden 1.820 Anschlägen nicht 43 Seiten, sondern 27,2 Seiten. Daraus errechne sich nur grenzwertig vertretbar ein Zeitaufwand für die Diktat und Durchsicht von 6,9 Stunden und 8,36 Stunden für die Beurteilung abzüglich der nicht vergütungsfähigen Wiederholung der Beweisfragen. Insgesamt seien nur 20,50 Stunden a 60,00 EUR zuzüglich Nebenkosten und 16 % Umsatzsteuer vergütungsfähig.
Der Antragsteller hat mit Beschwerdeschrift vom 01.03.2010 auf seine materiellen Forderungen verzichtet, jedoch das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) um Überprüfung der Interpretation seiner gutachterlichen Ausführungen und Erklärungen durch das Sozialgericht Augsburg gebeten.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat wurden die Renten-Streitakten und zugehörigen Kostenakten beigezogen.
II.
Auch wenn der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.02.2010 - S 3 SF 59/08 KO eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist die Beschwerde vom 01.03.2010 als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 01.03.2010 im letzten Absatz auf seine materiellen Forderungen verzichtet hat. Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
Nachdem der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer in zahlreichen sozialgerichtlichen Verfahren nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als ärztlicher Sachverständiger benannt worden ist und wird, ist zur Vermeidung künftiger kostenrechtlicher Differenzen dennoch auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Gemäß § 8 Abs.1 Nr.1, Abs.2 in Verbindung mit § 9 Abs.1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs.1 Nr.2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das sich nach Stundensätzen bemisst. Dieses Honorar wird gemäß § 8 Abs.2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die le...