Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständiger. Vergütung. Röntgenaufnahmen. Messblätter
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden Röntgenaufnahmen vom Gutachter aktenkundig bewertet, sind für ihre Befundung fünf Minuten pro Bild anzusetzen, andernfalls drei Minuten pro Bild.
2. Befunde in Gestalt von Messblättern stellen eine Anlage zum Gutachten dar und sind daher nicht beim zeitlichen Aufwand für das Diktat zu berücksichtigen.
Normenkette
JVEG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das von ihm gefertigte Gutachten vom 07.08.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.080,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit von Herrn H. R. gegen Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken mit Az.: L 18 R 256/05 ist der Antragsteller gemäß §§ 103, 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Für sein Gutachten vom 07.08.2008 hat er mit Rechnung vom selben Tag 1.650,90 EUR geltend gemacht. Die in seinem Auftrag von Dres. F. und M. gefertigten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule sind von der Verrechnungsstelle für Ärzte O. H. GmbH gesondert in Rechnung gestellt worden und hier nicht streitgegenständlich.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) hat die Honorarnote des Antragstellers vom 07.08.2008 mit Nachricht vom 10.09.2008 auf 1.080,90 EUR gekürzt. Insgesamt sei ein Zeitaufwand von 17,5 Stunden a 60,00 EUR = 1.050,00 EUR zu vergüten. In Berücksichtigung der Schreibgebühren und des Portos in Höhe von 24,00 EUR bzw. 6,90 EUR ergebe sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.080,90 EUR. Denn nach der Rechtsprechung in Kostensachen sei davon auszugehen, dass grundsätzlich für eine Seite Beurteilung eine Stunde erforderlich sei. Der Zeitaufwand sei allerdings nicht schematisch nach der Seitenzahl zu ermitteln, vielmehr seien Schreibweise und Schwierigkeit des Gutachtens zu berücksichtigen. Der Kostensenat gehe dabei von einer üblichen Schreibweise von 30 Zeilen a 60 Anschlägen pro Seite aus. Die eigentliche Beurteilung in dieser Streitsache beginne auf S.30 des Gutachtens und sei unter Berücksichtigung der Schreibweise auf objektiv zwei Gutachtensseiten niedergelegt, die mit dem Zeitaufwand von zwei Stunden vergütet werden könnten.
Der Antragsteller hat mit Antrag vom 18.09.2008 an seiner Auffassung festgehalten, dass das von ihm gefertigte Gutachten vom 07.08.2008 mit insgesamt 1.650,90 EUR zu vergüten sei. Dies gelte auch in Berücksichtigung der aktuellen Kostenrechtsprechung des Kostensenats des BayLSG.
Von Seiten des Kostensenats des BayLSG wurden die Kosten-Akten in dieser Angelegenheit und die Streitakten L 18 R 256/05 beigezogen.
II.
Der erkennende Senat ist der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayerischen Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies wie hier mit Schreiben vom 18.09.2008 beantragt wird.
Die Honorarnote des Antragstellers vom 07.08.2004 ist zutreffend gekürzt worden. Die Vergütung des Antragstellers ist insgesamt auf 1.080,90 EUR festzusetzen. Im Einzelnen:
Gemäß §§ 24 und 25 JVEG sind die aufgehobenen Bestimmungen des ZSEG und des EhrRiEG über den 01.07.2004 hinaus weiter anzuwenden, wenn die Beauftragung oder Heranziehung des Anspruchsberechtigten vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Bei der Heranziehung eines Sachverständigen ab dem 01.07.2004 (hier: Beweisanordnung vom 19.09.2007) handelt es sich um einen Auftrag, der nach den Regelungen des JVEG zu vergüten ist. Hierzu hat der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko seine bisherige Rechtsprechung für die Zukunft modifiziert. Der dortige Antragsteller ist jedoch entsprechend den bisherigen Grundsätzen entschädigt worden, weil eine Abkehr aufgrund einer Einzelfallentscheidung für bereits erteilte Gutachtensaufträge sich aus Gründen der Gleichbehandlung verboten hat. Dementsprechend hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007 "Neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)" mit Wirkung ab dem 01.06.2007 erteilt. Danach ist in Berücksichtigung des Beschlusses des Kostensenats des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko nunmehr von folgenden neuen Bemessungskriterien auszugehen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt natürlich davon unberührt, z.B. nur eine bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. An...