Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Mehraufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Teststreifen zur Blutzuckermessung. keine Übernahme durch die GKV. Hilfe zum Lebensunterhalt. abweichende Regelsatzfestsetzung. unausweichlicher Bedarf. Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Teststreifen zur Blutzuckermessung.
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht betreffend die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.07.2018, Az. S 9 SO 49/17, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Beschaffung der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Gelomyrtol forte Kapseln und Legalon forte Kapseln sowie für die Beschaffung der nicht verschreibungspflichtigen Teststreifen zur Blutzuckermessung mit dem Gerät Touch Verio für die Zeit vom 01.02.2017 bis 30.06.2017 streitig.
Die 1957 geborene Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin als freiwilliges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Ab Juli 2014 berücksichtigte der Beklagte bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII einen Mehrbedarf für die oben genannten Arzneimittel bzw. Teststreifen. Bei der Bedarfsberechnung für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 wurde ein Mehrbedarf hierfür in Höhe von 90,46 € monatlich anerkannt (Bescheid vom 22.07.2015). Am 02.06.2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen über den 30.06.2016 hinaus. Mit Bescheid vom 27.07.2016 wurden der Klägerin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 bewilligt; der Mehrbedarf in Höhe von 90,46 € monatlich wurde bei der Bedarfsberechnung nur noch für die Monate Juli und August 2016 berücksichtigt. Für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.06.2017 wurde der Mehrbedarf nicht mehr anerkannt. Nach Widerspruchseinlegung und Antragstellung beim Sozialgericht Würzburg (SG) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 15 SO 94/16 ER) schlossen die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.10.2016 einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin ab September 2016 bis vorerst einschließlich Dezember 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe wie für die Zeit von Juli bis August 2016 weiter zu gewähren. In Ausführung dieses Vergleichs bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 02.11.2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von 90,46 €. Mit Schriftsatz vom 05.12.2016 teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass er sich letztmalig bis längstens 31.01.2017 zur Weiterzahlung der bisherigen Leistungen bereit erkläre. In einer Stellungnahme vom 30.12.2016 führte das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis B. aus, dass es keine medizinische Notwendigkeit gebe, bei der bestehenden Erkrankung der Klägerin eine regelmäßige Blutzuckerkontrolle mittels Teststreifen durchzuführen. Weiterhin sei bei der bestehenden Erkrankung der Klägerin die Versorgung mit den Präparaten Legalon forte und Gelomyrtol forte medizinisch nicht notwendig, weil es zur Wirksamkeit dieser Präparate keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe.
Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.01.2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.06.2017, wobei nur für den Monat Januar ein Mehrbedarf in Höhe von 90,46 € anerkannt wurde und in den Monaten Februar bis Juni 2017 ein solcher Mehrbedarf jeweils nicht berücksichtigt wurde. Den hiergegen vom Bevollmächtigten der Klägerin am 01.03.2017 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017 als unbegründet zurück.
Auf den Antrag der Klägerin vom 02.06.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20.07.2017 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 ohne Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Bedarfs für die Beschaffung der oben genannten Arzneimittel bzw. Teststreifen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017 legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 07.07.2017 beim SG Klage mit dem Begehren e...