Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. sicherungsfähiges Recht. Bruchteil eines geltend gemachten Differenzbetrags. kein Anordnungsgrund. Arbeitslosengeld II. Regelleistung und Unterkunftskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewährung von Eilrechtsschutz setzt ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers voraus.

2. Kommt nur ein Bruchteil des von den Antragstellern geltend gemachten Differenzbetrags (weniger als 10% der vom Antragsgegner bewilligten Leistungen - Regelsatz und Kosten der Unterkunft - ) als per Eilbeschluss sicherungsfähiges Recht in Betracht, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Es ist den Antragstellern zuzumuten, ihr Anliegen in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 829,00 € monatlich (anstatt der bewilligten 749,02 € bzw. 769.- €) sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 312,36 € monatlich (anstatt der bewilligten 224,85 €) vorläufig auszuzahlen.

Die vom Antragsteller zu 1 vertretene Bedarfsgemeinschaft bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 19.05.2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 ab 01.07.2009 angepasst) wurden der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2009 in Höhe von monatlich 749,00 € (angepasst: 769,00 €) zuzüglich Unterkunftskosten von 224,87 € (1 x 74,95 + 2 x 74,96 € Unterkunftskosten = 224,87 €), also insgesamt 973,87 € (angepasst: 993,87 €) bewilligt.

Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. Es stünden Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 312,36 € zu.

Am 24.06.2009 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz. Der Bescheid vom 19.05.2009 wäre rechtsfehlerhaft, da bei dem Antragsteller zu 1 eine Einkommensbereinigung in Höhe von 64,11 € vorgenommen worden wäre, obwohl dieser kein tatsächliches Einkommen habe. Ferner wären als Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt (monatlich) 312,36 € zu bewilligen. Die Antragsteller zu 1 und 2 wären auch dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II für Ehepartner lediglich jeweils nur 90% der Regelleistung vorgesehen wären.

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 06.07.2009 abgelehnt und ausgeführt, soweit Leistungen für die Vergangenheit (hier: ab Juni 2009) begehrt würden, komme eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung von vorneherein nicht in Betracht. Es könne nur um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage gehen. Für die Gegenwart und Zukunft scheitere das Begehren am Fehlen eines Anordnungsgrundes bzw. eines Anordnungsanspruches. Die vollständige Regelleistung sei im Änderungsbescheid vom 06.06.2009 enthalten. Soweit die Antragsteller höhere Kosten der Unterkunft geltend machen, bestehe kein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin habe die ursprünglich nachgewiesenen Darlehenszinsen für das Eigenheim anerkannt und entsprechend dem Anteil der gewerblichen Räume im Eigenheim gekürzt. Soweit die Antragsteller weitere höhere Nebenkosten geltend machen, als diese bereits gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen wurden, fehle auch das für das einstweilige Rechtsschutzverfahren notwendige Rechtsschutzinteresse. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Nebenkosten (ausgenommen Strom sowie Zinsen für Heizung) werde die Antragsgegnerin einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen.

Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ein Anordnungsgrund bestehe darin, dass die begehrten Leistungen für die Antragsteller das Existenzminimum darstellen würden und sie sich somit durch die Versagung in der begehrten Höhe in einer augenblicklichen sozialen Notlage befänden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Juli 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 829,00 € monatlich sowie angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 312,36 € monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben weder einen aus Artikel 19 Abs.4 Grundgesetz - GG - noch aus § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abge...

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