Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Bestimmung des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung des für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträgers anhand einer abstrakten, einzelfallunabhängigen Vereinbarung, wonach sich die Zuständigkeit nach dem Sitz und der Prüfziffer der Abrechnungsstelle, bzw der Endziffer der Betriebsnummer richtet, ist nicht willkürlich und mit höherrangigem Recht vereinbar.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung sowie die damit erlassene Zwangsgeldandrohung.

Die Klägerin ist als Verleiherin in der Zeitarbeitsbranche tätig. Ihre Betriebsnummer bei der Beklagten lautet xxx. Vom 20.06.2011 bis 11.12.2012 wurde für den Zeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2009 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen durchgeführt. Die damalige Betriebsprüfung erfolgte bei der Abrechnungsstelle der Klägerin, der S. GmbH in S-Stadt, deren Betriebsnummer auf 8 endet.

Am 13. Mai 2014 wurde der Sitz der Klägerin geändert und im Handelsregister des Amtsgerichtes A. in A-Stadt neu eingetragen.

Am 6. Oktober 2014 kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 gegenüber der Klägerin an. Die Klägerin verneinte die Zuständigkeit der Beklagten und erhob insoweit Einwendung gegen die angekündigte Betriebsprüfung. Nachdem die Klägerin auch nach ausführlicher Erläuterung der Zuständigkeitsregeln durch die Beklagte (u.a. Schreiben vom 8. Oktober 2014) sowie durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19. November 2014 bei ihrer Verweigerung der Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund blieb, ordnete die Beklagte die Durchführung einer Betriebsführung mit Bescheid vom 11. März 2015 für den 13. April 2015 an. Der Klägerin wurde dabei aufgegeben, die Durchführung der Betriebsprüfung in ihren Räumen zu ermöglichen und zu dulden. Für die Nichtbefolgung der getroffenen Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Nachdem die Klägerseite die Zustellung dieses Bescheides bestritten hatte, erging inhaltsgleich unter dem 26. März 2015 ein weiterer Bescheid, der der Klägerin zugestellt wurde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 zurückgewiesen.

Die am 1. September 2015 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 abgewiesen. Die Prüfungsanordnung sei nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV ordnungsgemäß und im Einklang mit § 125 SGB VI auch von dem zuständigen Rentenversicherungsträger ergangen. Die Träger der Rentenversicherung hätten sich darauf verständigt, dass im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufteilung anhand der Endziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechenbaren Stelle erfolge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüfe Arbeitgeber, in deren Betriebsnummern die Endziffer 0 bis 4 laute, die Regionalträger würden in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber prüfen, deren Betriebsnummer die Endziffer 5 bis 9 aufweise. Weiter würde sich die Prüfzuständigkeit grundsätzlich nach der Betriebsnummer der Abrechnungsstelle richten. Abweichend hiervon sei die Prüfzuständigkeit bei Ad hoc-Prüfungen an die Betriebsnummer des Arbeitgebers angeknüpft. Diese Vorgaben seien durch die Beklagtenseite eingehalten worden. Die Klägerseite habe trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Abrechnungsstelle mitgeteilt. Auch die vormalige Abrechnungsstelle habe gegenüber der Beklagtenseite erklärt, dass sie für die Klägerseite nicht mehr zuständig sei. Mangels Abrechnungsstelle richte sich die Zuständigkeit allein nach der Betriebsnummer der Klägerin. Diese ende auf 2, so dass nach der Abstimmungsvereinbarung der Rentenversicherungsträger die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Das Agieren der Klägerseite zeige, dass mit allen Mitteln eine weitere Prüfung durch den Rentenversicherungsträger verzögert werden solle, daher sei die Einleitung von Zwangsmaßnahmen geboten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 25. Oktober 2016, zu der für die Klägerseite niemand erschien, führte der Vertreter der Beklagtenseite aus, dass zwischen den Abrechnungsstellen und den Prüfstellen eine technische Verbindung bestehe. Aus dieser könne man ersehen, ob es eine Abrechnungsstelle gäbe. Im Falle der Klägerin sei EDV-mäßig bei der Beklagten angezeigt worden, dass für die Klägerseite zwar eine Prüfung zu veranlassen, aber keine technische Verbindung ...

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