Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung einer Gerichtskostenforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Für Entscheidungen über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 198 SGG i.V.m. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung einer Gerichtskostenforderung ist immer das Prozessgericht der ersten Instanz (hier: Sozialgericht) zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn eine Kostengrundentscheidung des Landessozialgerichts im Streit steht.
2. Für die instanzielle Zurückverweisung an das Sozialgericht ist es unerheblich, ob die Vollstreckungsabwehrklage überhaupt zulässig ist.
Tenor
Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin vom 25. September 2018 gegen die Gerichtskostenfeststellung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 (Verfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER; L 14 R 5103/16 B ER) wird an das zuständige Sozialgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Im Streit steht im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage die Vollziehung einer Gerichtskostenforderung vom 11.10.2016 in Höhe von 432,00 €.
Die Klägerin führte beim Bayerischen Landessozialgericht (nachfolgend LSG) die Beschwerdeverfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER und Az.: L 14 R 5103/16 B ER, in denen sie sich gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 13.06.2016 zu den Az.: S 2 R 8026/16 ER und S 2 R 8026/16 ER wandte. In den Verfahren streitig waren die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 05.05.2015 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2016. Gegenstand des Bescheides war eine Beitragsnachforderung der DRV Knappschaft-Bahn-See in Höhe von 8.454,98 € für die Zeit von Februar 2008 bis Oktober 2012 einschließlich Kosten und Säumniszuschlägen.
Das LSG wies die Beschwerden mit den Beschlüssen vom 14.09.2016 zurück, legte der Klägerin jeweils die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert jeweils auf 2.853,16 € fest.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 11.10.2016 erfolgte gegenüber der Klägerin der Gerichtskostenansatz für die Verfahren L 14 R 5102/16 B ER und L 14 R 5103/16 B ER. Angesetzt wurde jeweils eine Gebühr nach KV-Nr. 7220 bei einem Streitwert von 2.853,16 € in Höhe von 216,00 €, insgesamt 432,00 €. Die Gerichtskostenfeststellung wurde am 11.10.2016 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übersandt.
Mit einem am 03.11.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben beantragte der Ehemann der Klägerin als ihr Bevollmächtigter die Stundung der Gerichtskostenforderung und verwies auf Schriftverkehr mit dem Sozialgericht Regensburg zur Stundung der dort angefallenen Gerichtskosten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.02.2017 wurde der Ehemann der Klägerin aufgefordert, kurz darzulegen, weshalb eine Begleichung der Forderung nicht möglich sei.
Mit dem am 17.07.2017 eingegangenen Schreiben wies der Bevollmächtigte auf die Stundungsbewilligung des Sozialgerichts Regensburg hin. In Anbetracht der Tatsache, dass das Sozialgericht Regensburg am 30.05.2017 in dem Verfahren Az.: S 2 R 8023/16 die Vollstreckung für unzulässig erklärt und in dem Verfahren Az.: S 2 R 8024/16 die Bescheide aufgehoben habe, habe die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen. Vorgelegt wurden Kopien jeweils der Seite 1 der Urteile des Sozialgerichts Regensburg vom 30.05.2017 zu den Verfahren S 2 R 8023/16 und S 2 R 8024/16. Danach wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 05.05.2015 für unzulässig erklärt und es wurden die Bescheide vom 05.05.2015 und 03.06.2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2016, aufgehoben. Die Kosten der Verfahren hatte danach jeweils die Beklagte zu tragen.
Mit Schreiben vom 23.08.2018 wies der Kostenbeamte des LSG auf die rechtskräftigen Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des LSG vom 14.09.2016 hin, die mit der Gerichtskostenfeststellung vom 11.10.2016 umgesetzt seien. Es bestehe Gelegenheit zur Zahlung, anderenfalls erfolge die Beitreibung der Forderung ohne weitere Mahnung.
Der Bevollmächtigte erhob mit Schreiben vom 10.09.2018 Einwendungen gegen die beabsichtigte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Die Gründe für die Stundung seien nicht weggefallen. Die Vollstreckung sei unzulässig, da mit den Urteilen des Sozialgerichts Regensburg vom 30.05.2017 der grundlegende Bescheid aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt worden sei. Dies wirke zwingend auch für alle im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen.
Mit Schreiben vom 14.09.2018 wies der Kostenbeamte des LSG nochmals auf die rechtskräftigen Beschlüsse vom 14.09.2016 hin und bat um Darlegung der finanziellen Situation der Klägerin.
Mit einem am 27.09.2018 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 25.09.2018, das zunächst unter dem Az.: L 12 SF 356/18 E geführt worden ist, hat sich der Bevollmächtigte gegen die Kostenrechnung vom 11.10.2016 gewandt und ausgeführt, dass es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage handele. Auch die Kosten aus abg...