Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 13.02.2007 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg zurückgewiesen. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht denn § 44 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) stelle eine Spezialregelung zu § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Damit habe der Zeitpunkt der Mitteilung der Änderung der Verhältnisse entscheidende Bedeutung. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, denn die Antragsgegnerin treffe keine Beratungspflicht. Sie habe von dem Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens G keine Kenntnis gehabt.
Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Senat sei auf § 69 Abs 5 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht eingegangen. Auf das Datum der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises dürfe nicht abgestellt werden. Der Senat dürfe nicht bereits im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die entscheidungserhebliche Rechtsfrage endgültig klären. Im Übrigen bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, denn die Beklagte habe andere Betroffene über die Bedeutung des Merkzeichens G aufgeklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte L 11 B 911/06 SO PKH sowie die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 11 SO 92/06, L 11 SO 2/07, des Sozialgerichts Würzburg S 5 SO 60/06 und S 5 SO 68/06 und die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist zulässig. Sie ist anstelle des nicht förmlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung getreten (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 178a RdNr 1).
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 13.02.07 bereits zum Ausdruck gebracht, dass es auf den Zeitpunkt der Mitteilung durch den Betroffenen ankomme. Das Datum der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist vorliegend nicht von Bedeutung. Die vom Kläger als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich daher nicht. Der Senat hat damit auch nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage geklärt. Im Übrigen handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben. Auch darauf ist der Senat in seinem Beschluss vom 13.02.2007 eingegangen. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat lediglich im Rahmen des Verfahrens beim Sozialgericht Würzburg - S 5 SO 60/06 einen anonymisierten Bescheid vom 03.06.2004 zum Vollzug des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) vorgelegt. In diesem ist ein Hinweis auf die Bedeutung des Merkzeichens G enthalten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entsprechende Hinweise in ihre Bescheide aufgenommen hat. Auch ist nicht zu erkennen, ob in dem anonymisierten Verfahren die Antragsgegnerin eventuell Hinweise auf das Vorliegen bzw. die Antragstellung auf Zuerkennung des Merkzeichens G hatte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt worden. Die Bedeutung der Anberaumung eines Erörterungstermins für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Fundstellen