Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zuständigkeit für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 86b SGG das Gericht der Hauptsache zuständig.
Wenn die Hauptsache nicht im Berufungsverfahren anhängig ist, ist das örtlich zuständige Sozialgericht zuständig.
Das LSG ist dann instanziell unzuständig; dies ist ein Unterfall der sachlichen Zuständigkeit, so dass gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Sozialgericht zu verweisen ist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 22. April 2013 wird an das zuständige Sozialgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Arbeitslosengeld II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1969 geborene Antragsteller wurde mit dem Tod seiner Mutter am 11.02.2010 neben seinen beiden Brüdern zu einem Drittel Miterbe des Hauses, in dem er selbst wohnt. Das Haus hat nach Angaben des Antragsgegners eine Wohnfläche von 150 qm und laut einem Gutachten des Gutachterausschusses des Landkreises einen Verkehrswert von 165.000,- Euro.
Bereits im Jahr 2011 kam es zu einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller erfolglos höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrte (Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23.08.2011, S 11 AS 773/11 ER; Beschluss des Bay. Landessozialgerichts vom 14.12.2011, L 16 AS 720/11 B ER).
Im Jahr 2012 bot der Antragsgegner dem Antragsteller mehrfach an, Arbeitslosengeld II in Form eines Darlehens zu gewähren. Zuletzt erfolgte ein derartiges Angebot in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg am 08.11.2011 (S 17 AS 1011/12). Dort wurde ein Vergleich geschlossen, der nach Angaben des Antragsgegners ein sechsmonatiges Darlehen gegen dingliche Sicherung im Grundbuch beinhaltete.
Am 22.04.2013 stellte der Antragsteller beim Bay. Landessozialgericht (LSG) den streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 11.02.2010 monatlich Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelbedarfs und 450,- Euro Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Das LSG hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Augsburg angehört.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird gemäß § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das instanziell zuständige Sozialgericht Augsburg verwiesen. Die instanzielle Zuständigkeit ist ein Unterfall der sachlichen Zuständigkeit, so dass § 98 SGG anwendbar ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 98 Rn. 2).
Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 86b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Gericht der Hauptsache ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Da kein Berufungsverfahren anhängig ist, ist das Gericht der Hauptsache das örtlich zuständige Sozialgericht. Weil der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Augsburg hat, ist dieses Sozialgericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständig. Das Eilverfahren wird hiermit an das Sozialgericht Augsburg verwiesen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Fundstellen