Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Aussetzung der Vollstreckung. Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Keine Aussetzung der Vollziehung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Beklagte nicht glaubhaft dargelegt werden.
Tenor
I. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.10.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Am 09.10.2008 hat das Sozialgericht Würzburg die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.01.1965 bis 14.04.1988 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen und die Rente ab 01.01.2001 entsprechend neu zu berechnen. Es handele sich nicht nur um glaubhaft gemachte Zeiten.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zeiten seien nur zu 5/6 zu berücksichtigen.
Zudem hat die Beklagte beantragt die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. In der Rechtsprechung werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der derzeitige Rentenanspruch des Klägers betrage 643,84 EUR. Seine Ehefrau beziehe keine Rente. Die Verrechnung der überzahlten Rente wäre nicht möglich. Der Versichertengemeinschaft würde ggf. ein erheblicher Schaden zugefügt.
II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs 1 SGG liegt vor.
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Beträge, die für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils bezahlt werden sollen, keine aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs 2 SGG). Die Beklagte ist daher verpflichtet, die sogenannte Urteilsrente anzuweisen, die aber wieder zu erstatten ist, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage § 199 Rdnr 8), wobei der in § 154 Abs 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr 8a; BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Der Hinweis auf Sonderfälle, unter denen eine im Ergebnis rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden dürfe, genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall" bestehen (vgl BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -; vgl hierzu auch die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens allenfalls als offen anzusehen.
Es ist daher zu prüfen ob ein Nachteil im obengenannten Sinn von der Beklagten glaubhaft dargelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat lediglich allgemein auf eine evtl. entfallende Rückforderungsmöglichkeit bei Vorliegen eines Härtefalles hingewiesen. Sie hat den derzeit vorhandenen Rentenanspruch des Klägers genannt. Dieser allein genügt jedoch nicht, um die Möglichkeit einer Erstattung überzahlter Beträge prüfen zu können. Hierzu sind gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau durch die Beklagte glaubhaft darzutun. Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere genügt es nicht zu erwähnen, die Ehefrau beziehe nach den Unterlagen der Beklagten keine Rente.
Mangels Darlegung und Gl...