Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 199 Abs 2 S 1 SGG. Einlegung eines Rechtsmittels. keine sichere Erfolgsprognose. Darlegung: drohender Nachteil. etwaig entfallende Rückforderungsmöglichkeit einer Urteilsrente wegen Vorliegen eines Härtefalls
Leitsatz (amtlich)
Keine Aussetzung der Vollziehung mangels Darlegung der Voraussetzungen einer besonderen Härte
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Am 14.08.2008 hat das Sozialgericht Nürnberg die Beklagte verurteilt, Altersrente ab 01.09.2007 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1966 und vom 26.09.1967 bis 31.12.1971 als nachgewiesene Beitragszeit zu zahlen. Es handele sich nicht nur um glaubhaft gemachte Zeiten.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zeiten seien nur zu 5/6 zu berücksichtigen.
Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. In der Rechtsprechung werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der derzeitige Rentenanspruch des Klägers betrage 786,60 EUR netto. Die Verrechnung der überzahlten Rente wäre nicht möglich. Der Versichertengemeinschaft würde ggf ein erheblicher Schaden zugefügt.
Der Kläger hat vorgetragen, ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Beklagte liege nicht vor. Er sei verheiratet und seine Ehefrau habe eigenes Einkommen.
II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs 1 SGG liegt vor.
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Beträge, die für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils bezahlt werden sollen, keine aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs. 2 SGG). Die Beklagte ist daher verpflichtet, die sogenannte Urteilsrente anzuweisen, die aber wieder zu erstatten ist, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage § 199 Rdnr 8), wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr 8a; BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1). Der Hinweis auf Sonderfälle, unter denen eine im Ergebnis rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden dürfe, genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall" bestehen (vgl. BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens allenfalls als offen anzusehen.
Es ist daher zu prüfen, ob ein Nachteil im obengenannten Sinn von der Beklagten glaubhaft dargelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat lediglich allgemein auf eine eventuell entfallende Rückforderungsmöglichkeit bei Vorliegen eines Härtefalles hingewiesen. Sie hat in der Zeit vorhandenen Rentenanspruch des Klägers genannt. Dieser allein genügt jedoch nicht, um die Möglichkeit einer Erstattung überzahlter Beträge prüfen zu können. Hierzu sind die gesamten Einkommens- und...