Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss bei Nichtüberschreiten des Berufungsgrenzwertes
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht die Gewährung von PKH für eine Klage wegen einmalig 425,- Euro ablehnt, ist seit 25.10.2013 gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG nicht mehr statthaft, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Eine Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts kann eine vom Gesetz ausgeschlossene Beschwerde nicht statthaft machen.
Orientierungssatz
1. Mit Inkrafttreten von Art. 17 des BUK-NOG am 25.10.2013 ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Übersteigt der Streitwert in der Hauptsache nicht den Berufungsgrenzwert von 750,- €, so ist die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG unzulässig.
2. Daran ändert eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts. Ein gesetzlich nicht zugelassenes Rechtsmittel kann dadurch nicht zulässig werden.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 202 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 3, § 127 Abs. 4; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, § 41
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage, in der sie die Übernahme der Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehren.
Die Antragsteller erhoben gegen einen Bescheid vom 07.04.2011 mit Schreiben vom 07.05.2011 Widerspruch. Da kein Widerspruchsbescheid erging, erhoben die Kläger am 04.08.2011 Untätigkeitsklage (Az. S 46 AS 2020/11). Daraufhin erging der Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 (Az. W 1476/11) mit einer für die Antragsteller positiven Kostenentscheidung gemäß § 63 SGB X.
Die Untätigkeitsklage wurde von den Klägern anschließend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 20.09.2011 legte das Sozialgericht dem Beklagten gemäß § 193 SGG die Kosten auf. Später wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2011 gemäß § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festgestellt.
Bereits am 23.09.2011 übersandte der Bevollmächtigte der Antragsteller eine Kostennote für die Untätigkeitsklage über einen Rechnungsbetrag in Höhe von 425,43 Euro. Mit Bescheid vom 29.09.2011 lehnte der Antragsgegner die Kostenerstattung ab, weil die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG geltend zu machen seien. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 12.10.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 (Az. W 2664/11) vom Beklagten unter Ablehnung der Übernahme von Aufwendungen gemäß § 63 SGB X zurückgewiesen wurde.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller erhob am 14.11.2011 die streitgegenständliche Klage auf Änderung des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2011 dahingehend, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Widerspruchsverfahren zu erstatten seien. Zugleich wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 29.10.2013 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg ab. Der Prozessbevollmächtigte verwechsle die beiden Widerspruchsverfahren. Hier gehe es um den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011. Die Festsetzung der Kostenhöhe obliege nach der Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts dem Urkundsbeamten gemäß § 197 SGG. Das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29.09.2011 sei daher überflüssig und im Ergebnis auch nicht erfolgreich gewesen. Laut Rechtsmittelbelehrung sei gegen den Beschluss die Beschwerde statthaft. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 04.11.2013 zugestellt.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat am 04.12.2013 Beschwerde eingelegt und diese dahingehend begründet, dass der Antragsgegner trotz der Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts die Möglichkeit habe, die Kosten der Höhe nach festzusetzen. Gleichwohl habe er den Bescheid vom 29.09.2011 erlassen. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG in der Fassung des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BUK-NOG, BGBl I, Seite 3836 ff) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese Regelung trat gemäß Art. 17 BUK-NOG am Tag nach der Verkündung in Kraft, mithin am 25.10.2013. Weil die Antragsteller in der Hauptsache des Klageverfahrens die Übernahme von Kosten in Höhe von 425,43 Euro begehren, ist die Beschwerde nicht statthaft. Die Berufung bedürfte der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG, insbesondere wird der Berufungs...