Leitsatz (amtlich)

Keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist der Wegfall des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin (ASt) bezieht Alg II und verpflichtete sich im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung am 15.12.2011, sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes auf dieses zu bewerben.

Auf den der ASt am 15.12.2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschlag für eine ab 01.01.2012 zu besetzende Stelle meldete sich diese laut Angabe des potentiellen Arbeitgebers nicht. Nach Anhörung stellte der Antragsgegner (Ag) das vollständige Entfallen des Alg II mit Bescheid vom 22.02.2012 für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.05.2012 fest und änderte mit weiterem Bescheid vom 22.02.2012 den Bewilligungsbescheid vom 27.11.2012 über die Bewilligung von Alg II ab; er bewilligte Leistungen für die streitige Zeit in Höhe von 0 €. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die ASt geltend, sie habe - was ein Zeuge bestätigen könne - ein Bewerbungsschreiben am 03. oder 04.01.2012 abgeschickt.

Bereits am 29.02.2012 hat die ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Zusammen mit einem Zeugen habe sie die Bewerbung erstellt und abgeschickt (Eingang der Bestätigung des Zeugen am 29.02.2012 bei der Bevollmächtigten der Klägerin und am 08.03.2012 beim SG). Diese Bewerbung müsse wohl - wie bereits einmal vorgefallen - auf dem Postweg verlorengegangen sein. Sie befinde sich in einer prekären finanziellen Lage, es drohe die Kündigung. Nach Hinweis des Ag auf die zumindest verspätete Aufgabe der Bewerbung zur Post, hat die ASt am 12.03.2012 mitgeteilt, sie habe sich auf den Vermittlungsvorschlag vom "15.02.2012" nicht erst am 03. oder 04.01.2012, sondern wesentlich früher beworben. Sie habe sich nicht mehr daran erinnern können.

Zwischenzeitlich gewährte der Ag der ASt darlehensweise Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe und ergänzende Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen. Die ASt hat daraufhin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung am 12.03.2012 gegenüber dem SG wegen Wegfalls des Anordnungsgrundes für erledigt erklärt. Am 13.03.2012 ist der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der ASt beim SG eingegangen, nachdem die Bevollmächtigte der ASt mit Schriftsatz vom "29.02.2012" die Verlängerung der vom Gericht mit Schreiben vom 01.03.2012 bis zum 07.03.2012 gesetzten Frist zur Vorlage des Fragebogens um eine Woche gebeten hatte.

Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 14.03.2012 abgelehnt. Der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei nach Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Rücknahme des Antrages eingegangen. PKH sei daher wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen abzulehnen. Im Zeitpunkt der Antragsrücknahme hätten sämtliche Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH vorliegen müssen. Im Übrigen fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Wegfall des Leistungsanspruches sei rechtmäßig festgestellt worden, die ASt habe sich zumindest zu spät beworben. Die Behauptung, sich zeitnah beworben zu haben, sei nicht glaubhaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestünden daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe einen Zeugen angeboten, so dass im Zeitpunkt der Abfassung des Beschlusses ein Obsiegen nicht habe ausgeschlossen werden können. Das SG habe auf den Fristverlängerungsantrag, der versehentlich auf den 29.02.2012 datiert worden sei, nicht reagiert und damit diesen stillschweigend genehmigt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat nicht allein mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es hat nicht nur hilfsweise zusätzlich auf die fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten abgestellt. Der Beschwerdewert ist ebenfalls erreicht, denn die ASt hat vor dem streitigen Zeitraum Alg II in Höhe von 639,88 € monatlich bezogen.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot vorliegend keine hinreiche...

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