Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt. Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Rechtsschutzbedürfnis. Aufschiebende Wirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgaussicht

 

Normenkette

SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 27.03.2012 (Erstattungsforderung 10284,63 €).

Am 30.04.2012 hat die Antragstellerin (ASt) beim Sozialgericht Würzburg (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den für sofort vollziehbar erklärten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.03.2012 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt. Bereits mit Schreiben vom 24.04.2012 hatte der Antragsgegner (Ag) der ASt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mitgeteilt, der Widerspruch gegen die Erstattungsforderung habe aufschiebende Wirkung und für die Dauer des Widerspruchsverfahrens müssten keine Zahlungen geleistet werden. Am 08.05.2012 hat der Ag gegenüber dem SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anerkannt. Daraufhin hat die ASt ihren Antrag auf einstweilige Anordnung am 13.05.2012 für erledigt erklärt. Den Fragebogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie am 14.05.2012 dem SG vorgelegt.

Mit Beschluss vom 14.05.2012 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach Beendigung der Rechtshängigkeit bestehe für die Bewilligung von PKH insbesondere dann kein Raum mehr, wenn das Gericht vorher nicht hierüber entscheiden konnte.

Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren begehrt. Zudem hat sie eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG angeregt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat lediglich im Ergebnis zutreffend entschieden.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend fehlt eine solche hinreichende Erfolgsaussicht. Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht. Ein früherer Zeitpunkt kommt dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der ASt eingetreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 73a Rdnr 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH sowie vom 04.11.2010 - L 11 AS 759/10 B PKH). Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH war vorliegend der Tag des Eingangs des ausgefüllten Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 14.05.2012. An diesem Tag hat das SG auch über den Antrag entschieden.

Am 14.05.2012 bestand für den - bereits einseitig für erledigt erklärten - Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn der Ag hatte mit Schreiben vom 07.05.2012 - eingegangen beim SG am 08.05.2012 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der ASt bereits anerkannt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 86b Rdnr 7a). Ob das Verfahren durch eine einseitige Erledigterklärung zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war, spielt daher keine Rolle mehr.

Offen gelassen werden kann, ob für eine Bewilligung von PKH nach Abschluss des Verfahrens kein Raum mehr besteht, und ob das Schreiben des Ag im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom 27.04.2012 bereits als Verzicht auf die Vollziehung aus dem Bescheid vom 27.03.2012 anzusehen ist. Dieses Schreiben geht lediglich auf die von Gesetzes wegen eingreifende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid, nicht auf die von Gesetzes wegen nicht erforderliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebungsentscheidung und die ein keinster Weise schriftlich begründete, nur zum Teil erforderliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Ag ein. Ob der Ag damit Anlass zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat, kann bei der vom SG noch zu treffenden Kostenentscheidung ebenso berücksichtigt werden, wie die Frage der Erfolgsaussichten bezüglich der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung.

Nach alledem war die Beschwerd...

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