Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Eilrechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung
Leitsatz (amtlich)
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Meldeaufforderung, wenn Termin bereits verstrichen ist.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig sind Meldeaufforderungen zu Vorspracheterminen am 26.03.2013, 27.03.2013 und 10.04.2013.
Die Antragsteller (ASt) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 22.11.2012 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 1.046 € monatlich bewilligt.
Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 um 08:00 Uhr (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 um 11:00 Uhr (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. Dagegen haben die ASt Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (Az: S 13 AS 290/13).
In der Folgezeit teilte der Ag den ASt mit, eine Meldung am 26.03.2013 und 27.03.2013 sei nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben jeweils vom 25.03.2013 lud der Ag die ASt dann für den 10.04.2013 um 09:00 Uhr ein. Die Klage gegen die Meldeaufforderungen sah der Ag als Widerspruch an und bestätigte insofern den Eingang der Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen zum 10.04.2013. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden. Bis zum Erlass der Widerspruchsbescheide hat das SG das Verfahren Az: S 13 AS 290/13 mit Beschluss vom 16.04.2013 ausgesetzt.
Bereits am 25.03.2013 haben die ASt beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Schreiben vom 21.03.2013 beantragt. Am 03.04.2013 haben sie ihren Antrag im Hinblick auf die "Umladung" ergänzt. Da nach ihrer Kalkulation das Erbe maximal bis Ende 2010 ausgereicht habe, um Ansprüche des Ag im Wege der Erstattung zu befriedigen, sei nicht ersichtlich, welche Umstände sich geändert hätten und wieso sie nunmehr zur Wahrnehmung von Meldepflichten herangezogen würden.
Mit Beschluss vom 08.04.2013 hat das SG den Antrag "abgewiesen". Soweit der Antrag sich gegen die Meldetermine am 26.03.2013 und 27.03.2013 richte, sei er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Hinblick auf dem Meldetermin am 10.04.2013 sei der Antrag unbegründet. Alleine aus der Tatsache, dass die ASt seit über acht Jahren nicht zur Vorsprache aufgefordert worden seien, folge kein Anspruch auf einen Verzicht des Ag auf Meldeaufforderungen.
Dagegen haben die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Diese ist am 09.04.2013 beim SG und am 18.04.2013 beim LSG eingegangen. Ihr rechtliches Gehör sei durch die Zustellung des Beschlusses einen Tag vor dem strittigen Meldetermin in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Laut Mitteilung des Ag haben die ASt den Meldetermin am 10.04.2013 nicht wahrgenommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bzw. Klagen gegen die Meldeaufforderungen vom 21.03.2013 und 25.03.2013 zu Recht abgelehnt.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Nr 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse der ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist.
Unter Berücksichtigung des § 39 Nr 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl Beschluss des Senats vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 86b Rn 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht i...