Leitsatz (amtlich)

Ein wiederholter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist unzulässig.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig sind Meldeaufforderungen zu Vorspracheterminen am 26.03.2013, 27.03.2013 und 10.04.2013.

Die Antragsteller (ASt) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 22.11.2012 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 1.046 € monatlich bewilligt.

Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 um 08:00 Uhr (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 um 11:00 Uhr (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. In der Folgezeit teilte der Ag den ASt mit, eine Meldung am 26.03.2013 und 27.03.2013 sei nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben jeweils vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 lud der Ag die ASt dann für den 10.04.2013 um 09:00 Uhr ein. Über die gegen die Meldeaufforderungen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (Az: S 13 AS 290/13) ist bislang nicht entschieden.

Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 25.03.2013 hinsichtlich der Meldetermine hat das SG mit Beschluss vom 08.04.2013 abgelehnt. Soweit der Antrag sich gegen die Meldetermine am 26.03.2013 und 27.03.2013 richte, sei er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Hinblick auf den Meldetermin am 10.04.2013 sei der Antrag unbegründet. Alleine aus der Tatsache, dass die ASt seit über acht Jahren nicht zur Vorsprache aufgefordert worden seien, folge kein Anspruch auf einen Verzicht des Ag auf Meldeaufforderungen. Die dagegen von den ASt zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.05.2013 (Az: L 11 AS 250/13 B ER) zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig. Hinsichtlich der Vorsprachetermine am 26.03.2013 und 27.03.2013 habe der Ag den ASt bereits vor diesen Terminen mitgeteilt, dass ein Erscheinen nicht mehr notwendig sei und damit die ursprünglichen Meldeaufforderungen aufgehoben. Die Verfügungen des Ag vom 25.03.2013 hätten sich mit dem Ablauf des Termins am 10.04.2013 erledigt, so dass auch insofern kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Ein einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf eine in der Hauptsache nunmehr alleine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage komme nicht in Betracht.

Bereits am 16.04.2013 haben die ASt beim SG erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Wie erst jetzt realisiert, sei vor dem LSG bereits am 13.09.2007 ein Urteil ergangen bzw ein Vergleich geschlossen wurde, worin es um die hier maßgebliche Fragestellung der Verpflichtung zum Nachkommen von Meldeaufforderungen gegangen sei. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 24.04.2013 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da er lediglich den bereits am 25.03.2013 gestellten wiederhole, über den noch nicht abschließend und rechtskräftig entschieden worden sei.

Dagegen haben die ASt Beschwerde zum LSG eingelegt. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Hinblick auf das neue Einbringen des Urteils des LSG geändert. Auch aus der nicht berücksichtigten Stellungnahme vom "25.03.2013" (wohl richtigerweise 25.04.2013) ergäben sich neue Aspekte.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Meldeaufforderungen zu Recht abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.04.2013 in Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG unzulässig, da ein identischer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits am 25.03.2013 beim SG gestellt wurde (Az: S 13 AS 283/13 ER), über den seinerzeit noch nicht rechtskräftig entschieden war. Gegen den dortigen Beschluss vom 08.04.2013 haben die ASt Beschwerde zum LSG erhoben (Az: L 11 AS 250/13 B ER), über die erst mit Beschluss vom 16.05.2013 rechtskräftig entschieden worden ist. Damit war zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung und der Beschlussfassung des SG die Rechtshängigkeit des ersten Antrages der ASt auf einstweiligen Rechtsschutz vom 25.03.2013 noch nicht beendet. Die hierfür maßgebliche formelle Rechtskraft ist erst mit Zustellung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2013 im zugehörigen Beschwerdeverfahren (Az: L 11 AS 250/13 B ER) eingetreten. Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der...

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