Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung: Festsetzung eines Mindestbeitrags
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung eines Mindestbeitrags beruht unmittelbar auf der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V. Einen Notfalltarif, der zu einer Festsetzung der Beiträge unterhalb des Mindestbeitrags führen könnte hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitgegenständlich sind Beitragsrückstände zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab April 2012 sowie die Festsetzung des Mindestbeitrags mit Bescheid vom 25.01.2016 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2016. Weitere Bescheide sind nicht Gegenstand der Klage und der Berufung
Der Kläger, geb. 1943, ist seit dem 01.04.2007 bei der Beklagten pflichtversichert im Rahmen der sog. "Auffangpflichtversicherung". Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde bestandskräftig zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2008.
Infolge eines Rentenantrages vom 03.06.2008 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2008 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt seien, da die hierfür notwendigen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erreicht wurden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Bis zum 30.04.2012 erfolgte die Beitragszahlung durch die Landeshauptstadt A - Sozialreferat. Diese informierte die Beklagte, dass die Leistungsgewährung zu 30.04.2012 eingestellt werde und der Kläger die Beitragszahlungen ab dem 01.05.2012 selbst übernehme. Sodann leistete der Kläger laut Mitteilung der Beklagten überwiegend keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 25.01.2016 setzte die Beklagte den monatlichen Gesamtbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung nach der Mindestbemessungsgrundlage auf 154,76 € fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass er nun Rentner und somit gesetzlich versichert sei. Laut Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2016 betrug die Rente zum damaligen Zeitpunkt monatlich 89,03 €. Am 21.06.2016 unterrichtete die Beklagte den Kläger über Beitragsrückstände seit April 2012 über insgesamt 5.863,16 € inkl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Unter dem 05.09.2016 bezifferte die Beklagte ihre offenen Forderungen i.H.v. 6.119,06 inkl. Säumnisgebühren.
Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2016/Abhilfebescheid vom 11.08.2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken und sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2016 auf insgesamt 153,69 € fest.
Am 22.09.2016 erließ die Beklagte zwei Widerspruchsbescheide: Einen zu den offenen Beitragsforderungen seit April 2012 sowie einen weiteren über die Beiträge ab Januar 2016, mit denen die Widersprüche zurückgewiesen wurden. Den Bescheid/Abhilfebescheid vom 03.08.2016/11.08.2016 hat die Beklagte in ihrer Widerspruchentscheidung nicht miteinbezogen sondern vielmehr ausdrücklich allein den Bescheid vom 25.01.2016 überprüft.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und geltend gemacht, dass er über die Rentenkasse pflichtversichert sei, daher gebe es keine Rechtsgrundlage für eine freiwillige Versicherung. Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung. Zudem hat der Kläger den Erlass der Beitragsschulden und Säumniszuschläge wegen finanzieller Überforderung und wegen unzutreffender freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge beantragt. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von mildtätigen Gaben. Mit Beschluss vom 05.07.2018 hat das SG die Pflegekasse notwendig beigeladen.
Das SG hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 12.07.2018 und seine Entscheidung vornehmlich darauf gestützt, dass der Kläger rechtlich zutreffend pflichtversichert sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies sei bereits mit Bescheid vom 10.06.2008 bestandskräftig festgestellt. Bei der Berechnung der Beiträge habe die Beklagte die Mindestbemessungsgrundlage zutreffend herangezogen. Die tatsächlich niedrigeren Einkünfte des Klägers seien insoweit nicht maßgeblich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Krankenkassenbeitrag müsse sich nach der monatlichen Rentenhöhe richten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2018 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25.01.2016 sowie vom 21.06.2016 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem Notfalltarif festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört zu einer Entscheidung im Beschlusswege gem. § 153 Abs. 4 SGG.
Die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Erg...