Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessung in der Auffangversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung für Personen, die anderenfalls keinen Versicherungsschutz hätten
Orientierungssatz
1. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 Versicherungspflichtigen - Auffangversicherung für Personen, die anderenfalls keinen Krankenversicherungsschutz hätten - ist gemäß § 227 SGB 5 die Regelung der Beitragsberechnung für freiwillige Versicherte des § 240 SGB 5 entsprechend anzuwenden.
2. Gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 SGB 5 ist die Beitragshöhe unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen nach Mindesteinnahmen zu bestimmen.
3. Die Regelung ist nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB 11 in der Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.
4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2016 und gegen den Bescheid vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind die Beiträge des am 1943 geborenen Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2016 sowie die rückständigen Beiträge ab 01.05.2012.
Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 13 SGB V pflichtversichert (sogenannte Auffangversicherung). Die Versicherungspflicht wurde mit bestandskräftigen Bescheid vom 23.05.2007 bzw. Widerspruchsbescheid vom 13.02.2008 festgestellt.
Mit Bescheid vom 10.06.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger, der eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd bezieht, nicht in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig ist, da er die erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht erfüllt.
Streitgegenstand ist zum Einen der Bescheid vom 25.01.2016, mit dem die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung ab 01.01.2016 auf insgesamt 154,76 € monatlich festgesetzt wurden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 09.02.2016 Widerspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass er nach § 5 Abs. 1 Nummer 11 SGB V versichert sei. Er beziehe eine Rente und von dieser Rente würden Beiträge an die AOK abgeführt.
Mit Schreiben vom 06.06.2016 wies er darauf hin, dass sein Widerspruch vom 09.02.2016 nicht bearbeitet worden sei. Aufgrund dieses Widerspruchs seien von ihm ab April keine monatlichen Beiträge mehr überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 15.06.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Widerspruch vom 09.02.2016 nicht vorliege und deshalb vom Kläger nachzuweisen sei, dass er den Widerspruch fristgerecht eingereicht habe. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger pflichtversichertes Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nummer 13 SGB V sei.
Mit weiteren Bescheid vom 21.06.2016 wurden die seit 01.05.2012 rückständigen Beiträge in Höhe von insgesamt 5263,72 € inklusive Säumniszuschläge beim Kläger geltend gemacht. Es wurde eine Aufstellung der rückständigen Beiträge und der bereits geleisteten Zahlungen beigefügt. Auch gegen diesen Leistungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies im Übrigen auf das Faxprotokoll vom 09.02.2016.
Mit Schreiben vom 08.08.2016 legte er einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd bei, aus dem sich ab 01.07.2016 ein Zahlbetrag der monatlichen Rente in Höhe von 89,03 € (100,03 € abzüglich des Anteils zur Kranken und Pflegeversicherung) ergibt.
Mit Bescheid vom 11.08.2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2016 in Höhe von 153,69 € monatlich fest.
Die Beklagte forderte mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 22.08.2016 rückständige Beiträge mit einem Gesamtbetrag von 6194,68 €. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger erneut Widerspruch. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 30.08.2016 diesen Bescheid vom 22.08.2016 wieder auf und verwies auf die berichtigte Summe, die dem beiliegenden Kontoauszug zu entnehmen sei (insgesamt 6487,48 €). Der Kläger erhob wiederum Widerspruch, da insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Betrag in Höhe von 6471,54 € zusammensetze.
Die Beklagte wies in Ihrem Schreiben vom 01.09.2016 darauf hin, dass die Beiträge aus der Rente einbehalten werden und direkt an die Krankenversicherung abgeführt werde. Aus der Differenz bis zur gesetzlich festgelegten Mindestbemessungsgrenze sei der Anteil zur Krankenversicherung von derzeit monatlich 153,69 € vom Kläger selbst zu begleichen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 09.02.2016 gegen den Bescheid vom 25.01.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2016 als unbegründet zurück. Als Begründung wurde angeführt, der Kläger sei seit 01.04.2007 in der gesetzlichen Kranken-und sozialen Pflegeversicherung bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nummer 13 SGB V pflichtversichert. Dies sei mit bestandskräftigen Bescheid vom 23.05.2007 und Widerspruchsbescheid vom 13.02.2008 festgestellt worden. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nummer 11 SGB V mangels Vorversicherungszeit nicht. Versicherungspflichtige n...