Tenor
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vergütung für das von ihm gefertigte Gutachten in Sachen R. T. ./. Freistaat Bayern vom 14.05.2007 (Rechnung Nr. 49235 vom 30.07.2008).
Gründe
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit von Herrn R. T. ./. Freistaat Bayern ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 12.09.2006 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Nach zweifacher Mahnung hat er sein fachinternistisches Gutachten vom 14.05.2007 erstellt. Das Gutachten ist am 25.07.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Mit Begleitschreiben vom 23.07.2007 hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein Vergütungsantrag in zweifacher Ausführung folge.
Der Antragsteller hat mit Endabrechnung vom 30.07.2008 (Rechnungs-Nr.49235, Dep.-Konto-Nr.810067, Fall-Nr.1011871) insgesamt 1.305,06 EUR geltend gemacht.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayerischen Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung oder, wie hier, Versagung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 durch gerichtlichen Beschluss, wenn sie das Gericht für angemessen hält. Letzteres ist vorliegend der Fall, weil hinsichtlich der Handhabung der Geltendmachung und des Erlöschens des Anspruchs bzw. der Verjährung im Sinne von § 2 Abs.1 JVEG im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Freistaates Bayern keine einheitliche Handhabung gegeben ist.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 14.05.2007 am 25.07.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 25.10.2007 erloschen ist.
Nicht ausreichend ist, dass der Antragsteller mit Begleitschreiben vom 23.07.2007 angekündigt hat, ein Vergütungsantrag folge in zweifacher Ausführung. Denn von einem Sachverständigen kann man verlangen, dass er innerhalb der nach § 2 Abs.1 JVEG gesetzten Frist seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ansprüchen vollständig geltend macht (Meyer/Höver/Bach. Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Auflage, Rz.2.2 zu § 2 Abs.1 JVEG).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller wie hier darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird (vgl. den hervorgehobenen Hinweis auf dem beigefügten Merkblatt für die/den Sachverständige(n)). Nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist erlischt der Anspruch ohne Weiteres und unabhängig von einer Anforderung durch das Gericht zu einer Bezifferung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rz.15 zu § 2 JVEG mit Hinweis auf Landgericht Düsseldorf in Rpfleger 82, 105).
Auch das Oberlandesgericht Koblenz hat mit aktuellem Beschluss vom 21.11.2007 - 14 W 798/07 - dem dortigen Sachverständigen die Vergütung für dessen Gutachten vom 13.08.2006 versagt, weil dieser seine Vergütung erst mit Rechnung vom 08.08.2007 geltend gemacht hat, also wie hier nach etwa einem Jahr.
Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringliche Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rz.3 zu § 1 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Die Frist kann gemäß § 2 Abs.2 JVEG auf begründeten Antrag verlängert werden. Hiervon hat der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs.2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 JVEG nicht mehr verlangt werden. Vorliegend hat der Antragsteller weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch Tatsachen glaubhaft gemacht, welche die Wiederein...