Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsgrund. Leistungen für vergangenen Zeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Bewilligung von Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag) für die Zeit ab 19.06.2009.

Der 1952 geborene ASt bezog bis zu dessen Erschöpfung am 18.06.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von 34,01 € täglich. Am 22.05.2009 beantragte er erstmals Alg II. Seine Unterkunftskosten bezifferte er mit monatlich 363,45 €.

Hinsichtlich der beantragten Bewilligung von Alg II ab 20.05.2009 bis 30.04.2010 ist derzeit ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) anhängig; ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vom ASt ohne Erfolg durchgeführt worden (Beschluss des Senates vom 05.08.2010 - L 11 AS 386/10 B ER -).

Mit Bescheid vom 11.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2010 bewilligte der Ag dem ASt auf den in den vorgelegten Akten des Ag nicht zu findenden Weiterbewilligungsantrag vom 04.06.2010 Alg II für die Zeit vom 04.06.2010 bis 31.12.2010. Ein Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.05.2010 bis 03.06.2010 bestehe nicht, da der vorhergehende Bewilligungsabschnitt am 30.04.2010 ausgelaufen und der Folgeantrag erst am 04.06.2010 eingegangen sei. Der Zuschlag nach § 24 SGB II betrage im zweiten Jahr nur noch maximal 80 €. Über die hiergegen erhobene Klage hat das SG noch nicht entschieden (S 13 AS 1607/10).

Mit mehreren Schreiben wandte sich der ASt jeweils an den Ag und forderte im Rahmen von "Versäumnis-Anträgen" verschiedene Leistungen für die Zeit ab dem 19.06.2009 nach, zuletzt in Höhe von insgesamt 2.780,88 €. Dabei geht es unter anderem um Leistungen anteilig für Juni 2009 ab 19.06.2009, ärztliche Behandlungskosten, Zinsen für Kontoüberziehungen durch Zahlungsverzug des Ag, Schmerzensgeld und die Leistungen für Mai 2010. Für die Monate Februar bis April 2010 fordert der ASt jeweils weitere 195,90 €, für Juli bis Dezember 2010 jeweils weitere 80 € und für Januar 2011 weitere 160 €.

Mit Bescheid vom 06.12.2010 idF des Änderungsbescheides vom 16.12.2010 bewilligte der Ag dem ASt auf dessen Fortzahlungsantrag vom 15.11.2010 Alg II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011. Dabei wurde der Zuschlag nach § 24 SGB II ab dem 01.01.2011 infolge einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt. Dagegen hat der ASt am 13.12.2010 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist.

Am 15.11.2010 hat der ASt beim SG einen "Dringlichkeits-Antrag mit einstweiliger Verfügung bzw. Anordnung" gestellt. Als Anlage ist der "18. Versäumnis-Antrag" vom 30.10.2010 beigefügt, mit dem der ASt zusätzliche Leistungen für die Zeit vom 19.06.2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 2.540,88 € fordert. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 24.11.2010 abgelehnt. Der ASt habe für den maßgeblichen Zeitraum vom 15.11.2010 bis 31.12.2010 eine aktuelle und akute Notlage weder glaubhaft gemacht noch dargelegt. Für Leistungen für die Vergangenheit fehle es an einem Anordnungsgrund. Daneben fehle es auch an einem Anordnungsanspruch für November und Dezember, denn der ASt sei auf die Halbierung des Zuschlages nach § 24 SGB II hingewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Es sei der Vollzug des Zahlungsversäumnisses des Ag in Höhe von 2.540,88 € für die Zeit vom 19.06.2009 bis einschließlich November 2010 anzuordnen. Unter dem 13.01.2011 übersandte der ASt eine aktuelle Aufstellung der "Zahlungsversäumnisse" vom 03.01.2011, mit der Leistungen in Höhe von 2.780,88 € in der Zeit vom 19.06.2009 bis einschließlich Januar 2011 geltend gemacht werden, und das Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom 06.12.2010, mit dem er von einem Leistungsanspruch in Höhe von 727,45 € (Wohnmiete 363,45 € und Grundsicherung 364 €) ab dem 01.01.2011 ausgeht.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des ASt ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.

Der Ag als beteiligtenfähige gemeinsame Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter ist gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen Antragsgegnerin Arbeitsgemeinschaft getreten. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

Der ASt hat im Rahmen des einstwei...

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