Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Zum streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2012 aufgehoben, soweit der Antragsgegner darin zur vorläufigen Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.04.2012 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31.08.2012, verpflichtet worden ist.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen.
II. Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnern den Antragstellern 1/6 ihrer außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu erstatten hat.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin zu 1. (ASt zu 1.), die zusammen mit ihrem 1990 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2. (ASt 2.), bis einschließlich 30.09.2010 Alg II vom Antragsgegner (Ag) bezogen hat, betreibt ein Cafe. Einen Fortzahlungsantrag vom 27.10.2011 lehnte der Ag mit Bescheid vom 27.01.2012 für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 ab. Aus den vorgelegten Unterlagen über die selbständige Tätigkeit seien nicht alle Einnahmen ersichtlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Lebensunterhalt von den Antragstellern (ASt) in den Monaten Oktober und November 2011 mit nur 100 € bestritten worden sein soll. Daraus müsse auf weitere Einnahmen geschlossen werden. Die Hilfebedürftigkeit sei somit nicht ausreichend nachgewiesen worden. Über den dagegen am 01.03.2012 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Ebenso ist über einen Fortzahlungsantrag vom 20.04.2012 vom Ag noch keine Entscheidung getroffen worden.
Am 01.03.2012 haben die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den Ag zu verpflichten, für die Zeit ab 01.03.2012 vorläufig Alg II zu gewähren. Im Oktober 2011 habe die ASt zu 1. einen Verlust von 332,73 €, im November einen Gewinn von 29,54 €, im Dezember einen Gewinn von 146,18 €, im Januar einen Gewinn von 1.138,81 € und im Februar einen Gewinn von 572,36 € erzielt. Im Januar und Februar seien dabei allerdings einige Forderungen nicht beglichen worden. Darüber hinaus habe sie für Oktober 2011 noch ein Darlehen in bar iHv 180 € und im November 2011 iHv 130 € erhalten sowie durch die Veräußerung privaten Eigentums 383,90 € erlöst.
Mit Beschluss vom 14.03.2012 hat das SG den Ag verpflichtet, den ASt für die Zeit ab 01.03.2012 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31.08.2012, vorläufig Alg II iHv monatlich 550 € zu gewähren. Die Höhe der Einkünfte aus dem Cafe stünden noch nicht fest, weshalb die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei nicht zumutbar. Mit dem Betrag von 550 € könne der Lebensunterhalt vorläufig gedeckt werden.
Gegen seine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung ab 01.04.2012 hat der Ag beim Bayer. Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Eine Ablehnung sei nur für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 erfolgt. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen darüber hinaus sei nicht möglich gewesen. Die Verpflichtung zur Zahlung durch das SG bis 31.08.2012 überschreite den streitgegenständlichen Zeitraum.
Die ASt haben sich mit ihrer selbständigen Anschlussbeschwerde gegen die Höhe der zugesprochenen Leistungen gewandt und insofern die vorläufige Leistung von Alg II iHv monatlich 750 € sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Gewinne im Januar und Februar 2012 hätten 1.168,81 € bzw 627,96 € betragen. Für März 2012 habe sich ein Überschuss vom 541,91 € errechnet. Diesbezüglich wurde eine entsprechende Übersicht vorgelegt, wonach den Betriebseinnahmen von 2.218,10 € Ausgaben von 1.676,19 € (darunter ua die Position "Rechtsanwalt" mit 400 €) gegenüber gestanden hätten. Darüber hinaus haben die ASt die Kassenabrechnung und die entsprechenden Kontoauszüge vorgelegt. Die Gewinne seien teilweise um den Preis neuer Schulden erzielt worden. Der Gewinn im Juni 2012 sei zur Tilgung von Schulden beim Versorgungsunternehmen herangezogen worden, um eine Sperre zu verhindern.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ag ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Eine Verpflichtung des Ag zur Gewährung von Alg II für die Zeit ab 01.04.2012 im Rahmen des ...