Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung bei einem Forstarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Forstarbeiter ohne eigene Großgeräte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit mit fremden Großgeräten regelmäßig abhängig beschäftigt.

 

Orientierungssatz

Einzelfall zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung bei einem Forstarbeiter (hier: abhängige Beschäftigung bejaht).

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.01.2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.682,23 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (BF) begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (BG) auf Grund einer Betriebsprüfung.

Mit Bescheid vom 17.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2014 forderte die BG nach einer Betriebsprüfung im Forstbetrieb des BF für zwei Forstarbeiter Beiträge in einer Gesamthöhe von 15.364,46 EUR wegen abhängiger Beschäftigung nach. Säumniszuschläge wurden nicht erhoben, weil der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt hätte; er sei auf Grund der Gewerbeanmeldungen der Forstarbeiter subjektiv von deren Selbständigkeit ausgegangen und habe damit nicht grob fahrlässig gehandelt.

In der Zeit vom 01.06.2012 bis einschließlich 31.12.2014 habe der Forstarbeiter N. R. (R) nicht als Selbständiger, sondern als abhängig Beschäftigter im Betrieb des BF gearbeitet, so dass für ihn für diesen Zeitraum insgesamt 12.808,15 EUR an Beiträgen nachzuentrichten seien.

Ebenfalls nicht selbständig, sondern in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis habe in dieser Zeit der Forstarbeiter A. S. (S) in der Zeit vom 04.10.2011 bis 26.02.2012 im Betrieb des BF gearbeitet, so dass für ihn für diesen Zeitraum insgesamt 2.556,31 EUR nachzuentrichten seien.

Die beiden Forstarbeiter seien trotz der erfolgten Gewerbeanmeldung und der Verträge mit dem BF, wonach sie als freie Mitarbeiter für diesen tätig wurden, nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt gewesen. Der BF betreibe sein Unternehmen für Forstdienstleistungen seit dem Jahre 2006. Überwiegend schlage er Holz ein, kaufe Brennholz und arbeite es für die Endkunden auf. Darüber hinaus werde Schwachholz für Großabnehmer gehäckselt.

Bis September 2011 habe der BF zwei feste Mitarbeiter abhängig beschäftigt. Nunmehr lasse der BF diese Arbeiten von den Forstarbeitern R und S im Rahmen von Werkverträgen ausführen, wobei die Tätigkeiten mit "Holzrücken, Spaltenbündeln, etc" bezeichnet würde. Zwar lägen bei beiden Forstarbeitern Elemente vor, die für eine selbständige Beschäftigung sprächen. Die Forstarbeiter seien jedoch in den Betrieb des BF eingegliedert gewesen und hätten kein eigenes Unternehmensrisiko zu tragen gehabt. Beide hätten vom BF eine Holzschneidemaschine, eine Rückmaschine und einen Spalter kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Dies sei ein typisches Merkmal einer abhängigen Beschäftigung. Es fehle bei beiden am Einsatz eines Betriebskapitals, verbunden mit der Gefahr eines eventuellen Verlustes.

Hiergegen erhob der BF am 23.12.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg, über die bislang noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage.

Mit Beschluss vom 28.01.2015 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.

Auf Grund des gesetzlich festgelegten Regel- Ausnahmeverhältnisses sei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nur möglich, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden.

Dies sei nicht der Fall. Bei summarischer Prüfung ergebe sich, dass ein Obsiegen des BF im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Vom Gesamtbild hätten sich die Tätigkeiten der Forstarbeiter nicht von den Tätigkeiten von anderen fest angestellten Mitarbeitern in Forstbetrieben unterschieden.

Eine unbillige Härte liege nicht vor. Der BF habe keine Angaben über seine Vermögenssituation gemacht, sondern das Vorliegen einer unbilligen Härte unsubstantiiert behauptet. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug. Insbesondere habe der BF nicht von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft Gebrauch gemacht und auch keinen Antrag auf Stundung bei der hierfür zuständigen Einzugsstelle gestellt.

Hiergegen hat der BF Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben.

Der BF erhalte seine Aufträge als Werkverträge von den Waldbesitzern. Dabei bediene er sich der Forstarbeiter als Subunternehmer, die ebenfalls in Werkverträgen für ihn arbeiten. Dies ergebe sich daraus, dass der Erfolg geschuldet sei, die Forstarbeiter also etwa unentgeltlich Nacharbeiten leisten müssten, wenn der BF mit dem Ergebnis nicht zufrieden sei.

Die Forstarbe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge