Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erneuter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
Orientierungssatz
Ist in einem Beschwerdeverfahren bereits die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet worden, so ist ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.
Tenor
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.02.2017 wird abgelehnt
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).
Die Antragstellerin (ASt), geboren 1967, bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In Bezug auf einen EG-VA des Ag vom 18.01.2017 (nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017) hat die ASt bereits am 23.01.2017 beim Sozialgericht Würzburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das SG mit Beschluss vom 07.12.2016 (Ziffern I. und II. des Tenors) abgelehnt. Auf die dagegen von der ASt erhobenen Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag den Beschluss des SG in Ziffer I. und II. des Tenors aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 angeordnet (L 11 AS 192/17 B ER).
Neben der Beschwerde gegen den Beschluss des SG hat die ASt (erneut) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend beantragt, die aufschiebende Wirkung "ab sofort mit Einlegung der Beschwerde auszusprechen bis ein neuer Beschluss gefasst worden ist" Ziffer 2. des Antrages im Rahmen der Beschwerde). Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der erneute Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 - dahin war der Antrag der ASt vom 21.02.2017 unter Ziffer 2. im Rahmen ihrer zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim SG erhobenen Beschwerde auszulegen - ist abzulehnen. Er ist unzulässig, da bereits mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des SG vom 07.12.2016 ein entsprechendes Antragsverfahren von der ASt betrieben wurde und zudem im Verfahren L 11 AS 192/17 B ER vom Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 angeordnet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben dargelegten Gründen fehlt die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des erneuten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). PKH konnte daher nicht bewilligt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI10571945 |