Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. keine Entschädigung eines Betreuers als Begleitperson nach dem JVEG. keine Auslagenvergütung als "Wie-Beteiligter". Aufgabenkreis des Betreuers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Betreuer hat nur dann einen eigenen Entschädigungsanspruch als Beteiligter nach dem JVEG, wenn er im Aufgabenkreis der Betreuung tätig ist.
2. Eine Begleitperson hat keinen eigenen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG.
Orientierungssatz
Zum Aufgabenkreis eines Betreuers.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Begleitung von Frau A. zur Begutachtung am 05.01.2012 wird auf 0,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Begleitung einer von ihm Betreuten zu einem Gutachtenstermin.
Der Antragsteller arbeitet als Berufsbetreuer; er ist als Betreuer von Frau A. u.a. für die Gesundheitsfürsorge und die Vertretung gegenüber Behörden und Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) vom Antragsteller als Betreuer unter dem Az. L 15 VG 10/09 anhängig gemachten Rechtsstreit wurde die Betreute am 05.01.2012 auf Anordnung des Gerichts begutachtet. Der Antragsteller begleitete die Klägerin zum Untersuchungstermin. Die Gutachterin bestätigte die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen der Angsterkrankung der Klägerin.
Mit Entschädigungsantrag vom 09.01.2012 beantragte der Antragsteller als Begleitperson, ihm einen Verdienstausfall in Höhe von 341,- € sowie Fahrtkosten für 188 km zu erstatten.
Der Kostenbeamte des Bayer. LSG setzte mit Schreiben vom 23.01.2012 die Entschädigung auf 36,75 € fest. Dem lag ein Fahrkostenersatz für 147 km (aus dem Routenplaner sich ergebende Strecke) zugrunde. Ein Verdienstausfall - so der Kostenbeamte - könne nicht erstattet werden, da der Antragsteller in seiner Funktion als Betreuer tätig geworden sei.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24.01.2012 gewandt und die gerichtliche Kostenfestsetzung beantragt. Die Begleitung eines Betreuten gehöre nicht zu den verpflichtenden Aufgaben eines Betreuers, auch wenn die Gesundheitsfürsorge zu seinem Aufgabenkreis gehöre. Die Begleitung sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt und aus dem Grund, dass keine andere Begleitperson zu dem kurzfristig anberaumten Untersuchungstermin habe gefunden werden können. Die angegebenen 188 km würden aufgrund der besonders schlechten Wetterumstände den Tatsachen entsprechen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 24.01.2012 die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung ist ein Entschädigungsanspruch des Antragstellers. Nicht Gegenstand der Entscheidung ist ein Entschädigungsanspruch der vom Antragsteller betreuten Klägerin im Verfahren mit dem Az. L 15 VG 10/09. Dies ergibt sich aus dem Antrag vom 09.01.2012, den der Antragsteller im eigenen Namen gestellt hat und aus dem im Übrigen auch hervorgeht, dass ein Anspruch der Betreuten nicht geltend gemacht wird.
Zwar besteht dann, wenn ein gesetzlicher Vertreter, wie dies auch ein Betreuer gemäß § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist (vgl. Diederichsen, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 1902, Rdnr. 2), erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen auftritt, eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er im Namen des Vertretenen handelt, auch wenn dies im eigenen Namen und nicht im Namen des Betreuten erfolgt (vgl. Diederichsen, a.a.O., § 1902, Rdnr. 1). Die Vermutung gilt aber dann nicht, wenn es besondere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Vertreter für sich persönlich handeln will (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, Az: I-24 U 99/08, 24 U 99/08). Derartige Anhaltspunkt, die es verbieten, von einem Handeln in Vertretung der Betreuten auszugehen, liegen hier vor. Im Antrag vom 09.01.2012 hat der Antragsteller ausdrücklich einen eigenen Verdienstausfall geltend gemacht, den Antrag im eigenen Namen und als Begleitperson gestellt sowie um Überweisung auf ein eigenes Konto, nicht ein Konto der Betreuten, gebeten. Auch hat der Antragsteller keinerlei Entschädigung für die Betreute, z.B. auch nicht für Zeitversäumnis, geltend gemacht. All dies zeigt unzweifelhaft, dass der Antragsteller einzig und allein einen eigenen Anspruch und nicht einen Anspruch der von ihm betreuten Klägerin geltend machen will. Auch wenn der Antragsteller der Betreuer der Klägerin A. ist, verbietet es sich daher aus den aufgezeigten Gründen, den Antrag als einen solchen der Betreuten auszulegen.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Begleitung der Klägerin im Verfahren L 15 VG 10/09 zur Begutachtung am 05.01.2012 ist auf 0,- € festzusetzen.
Das JVEG enthält keine Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch des Antragstellers.
Eine originäre Anwendung der Regelungen des JVEG auf Betreuer scheitert daran,...