Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch Rentenberater.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.07.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Rahmen ihrer zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage die Beiordnung eines Rentenberaters im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 16.07.2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Beiordnung eines Rentenberaters sei nicht möglich. PKH könne nur unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt werden.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Im Hinblick auf das neue Rechtsdienstleistungsgesetz sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch mit der Rechtsmaterie vertraute Rentenberater beigeordnet werden könnten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung wird gemäß § 142 Abs.2 Satz 3 SGG auf die Ausführung des SG Bezug genommen. Dies entspricht auch der wohl herrschenden Meinung (vgl. neben der vom SG zitierten Rechtsprechung und Literatur auch: LSG Berlin, Beschluss vom 27.10.2000 - L 11 B 17/00 SB -, LSG Nds, Beschluss vom 15.04.1985 - L 1 S (An) 21/85 -, Lüdtke, SGG, 3.Aufl., § 73a Rdnr 20, Knittel in Henning, SGG, § 73a Rdnr 47 Stand Mai 2006).

Zur Ergänzung ist lediglich auszuführen, dass in § 121 Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG anzuwenden ist, ausdrücklich von der Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Rede ist. Auch § 73a SGG selbst enthält keine Ausnahme hinsichtlich anderweitiger Bevollmächtigter, obwohl dem Gesetzgeber seit langem die Vertretung durch Rentenberater vor den Sozialgerichten bekannt ist. Dennoch ist trotz mehrfacher zwischenzeitlicher Änderungen des SGG hier keine Ergänzung erfolgt (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 27.08.2003 - L 5 B 73/03 RJ PKH -).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2277376

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