Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Umdeutung einer Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Umdeutung einer ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.02.2018; Aktenzeichen B 14 AS 385/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 573/17 - wird im Hinblick auf die Minderung verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 40,90 € monatlich und die Feststellung, dass die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreicht, um Meldepflichtverletzungen zu entschuldigen.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.01.2017 Alg II für die Zeit vom 01.03.2017 bis 28.02.2018. Zur Besprechung seiner beruflichen Situation lud der Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 13.04.2017 zum 03.05.2017 ein. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge im Krankheitsfall nicht als Entschuldigung, vielmehr sei eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen, aus der hervorgehe, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, den Termin wahrzunehmen. Hierfür würden 5,36 € erstattet werden. Angehört zu einer beabsichtigten Minderung wegen Nichterscheinens zu einem Meldetermin am 03.05.2017 teilte der Kläger das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 02.05.2017 mit. Mit Bescheid vom 12.05.2017 stellte der Beklagte den Eintritt einer Minderung um 40,90 € monatlich für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 wegen Nichterscheinens zu einem Meldetermin am 03.05.2017 ohne wichtigen Grund fest und hob die Bewilligung mit Bescheid vom selben Tag teilweise für diese Zeit auf. Eine geforderte Wegeunfähigkeitsbescheinigung liege nicht vor. Hierüber sei aber mit dem Einladungsschreiben vom 13.04.2017 informiert worden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück, denn er sei mangels Unterschrift unzulässig.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er sei wegen seiner nachgewiesenen ärztlichen Krankheitsbescheinigung nicht verpflichtet gewesen, die Einladung zum 03.05.2017 wahrzunehmen. Wenn der Beklagte auf ein zusätzliches Attest zur Wegeunfähigkeit bestehe, habe er auch die Kosten hierfür (10 bis 20,00 €) zu zahlen. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, die Kosten für ein solches Attest zu bezahlen. Der Beklagte wolle jedoch nur 5,36 € bezahlen. Am 22.06.2017 ist der Kläger zur mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 geladen worden. Zudem hat es, nachdem der Kläger den vom SG angeforderten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht übersandt hatte, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 12.07.2017). In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 hat das SG das Klageverfahren mit einer weiteren Klage des Klägers auf Feststellung, ob die allgemeinübliche Arbeitsunfähigkeit dazu ausreiche, um seinen Meldepflichten nicht nachkommen zu müssen, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.05.2017 aufzuheben und festzustellen, dass die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreiche, um Meldepflichten zu entschuldigen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.07.2014 abgewiesen. Zwar habe der Beklagte den Widerspruch zu Unrecht mangels Unterschrift als unzulässig "zurückgewiesen". Der Minderungsbescheid sei jedoch rechtmäßig. Wegen des mehrfachen Nichterscheinens des Klägers allein aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei das Vorgehen des Beklagten (Verlangen nach einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung) erforderlich. Der Kläger habe jedoch nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, so dass kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen vorliege. Die Klage auf (allgemeine) Feststellung, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreiche Meldepflichten zu entschuldigen, sei als allgemeine Feststellungsklage (§ 55 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) subsidiär gegenüber der vorliegenden Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 12.05.2017. Die vom Kläger begehrte Feststellung werde im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Minderungsbescheid vom 12.05.2017 getroffen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger ausdrücklich "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Vorsitzende des SG habe "von nichts eine Ahnung", über Prozesskostenhilfeanträge sei erst nachträglich entschieden worden und Ladungsfristen seien nicht eingehalten worden. Mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren hat er sich nicht einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 sowie die Bescheide...

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