Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlgutachten. Kostenübernahme. Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Zurückweisung einer Beschwerde über die Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der Kosten für eine Begutachtung.

 

Normenkette

SGG § 109

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung des Dr. K. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.

Zwischen den Beteiligten war im Hauptsacheverfahren streitig, ob eine chronische Kopfschmerzsymptomatik (chronische Cephalgie) bzw. kognitive und mnestische Defizite, ggf. im Sinne einer Verschlimmerung, Folgen des Unfallereignisses vom 15. Oktober 2008 sind und dem Bf. eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. statt 20 v.H. ab 14. April 2010 zu gewähren ist.

Der 1965 geborene Bf. war als Kieswerkarbeiter bei der Fa. G. W. GmbH & Co. KG beschäftigt. Er stürzte am 15. Oktober 2008 beim Einsteigen in einen Dumper (Muldenkipper) von ca. 2 m Höhe und fiel auf den Hinterkopf und die Hüfte. Er zog sich nach der Erstdiagnose eine Commotio cerebri, eine Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) und eine Steißbeinprellung zu. Es folgte bis 19. Oktober 2008 eine stationäre Behandlung. Am 7. November 2008 wurde ein chronisches Subduralhämatom operativ versorgt. Eine weitere stationäre Behandlung im Reha-Zentrum Bad G. erfolgte vom 25. November bis 16. Dezember 2008. In einer neuropsychologischen Testung zeigten sich erhebliche anterograde Gedächtnisstörungen, deutliche Einschränkungen der basalen und komplexen Aufmerksamkeit und Konzentrationsleistungen.

Das Klinikum A. beendete mit Zwischenbericht vom 20. November 2008 die ambulante Behandlung mit der Empfehlung der Weiterbehandlung durch einen niedergelassenen Neurologen. Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 27. November 2008 bescheinigt. Die MdE betrage mehr als 20 v.H. Dr. I. bescheinigte am 6. Februar 2009 "unverändert persistierende Konzentrations- und Gedächtnisdefizite".

Vom 2. bis 30. April 2009 fand eine erneute stationäre Behandlung - in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) M. - statt. Der Abschlussbericht vom 30. April 2009 beschreibt einen Zustand nach Schädelhirntrauma, Kreuzbein- und HWS-Prellung. Die geklagten Beschwerden seitens der Kopfschmerzen seien durch die durchgeführten Maßnahmen nicht zu beeinflussen gewesen. In einem weiteren Bericht vom 9. Juni 2009 beschrieb Prof. Dr. B. ein unverändertes Schmerzbild; Kopf- und Rückenschmerz stünden im Vordergrund. Der Kopfschmerz sei sicherlich aufgrund des chronischen subduralen Hämatoms relativ therapieresistent.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. B. mit nervenärztlichem Zusatzgutachten des Dr. J./Dr. J. (BGU M.) vom 28. Januar 2010 ein. Es bestehe ein Zustand nach Herzstillstand, akuter respiratorischer Insuffizienz und Reanimation im Jahre 2006; danach sei eine organische psychische Störung festgestellt worden sowie Gedächtnisstörungen im Sinne der leichten kognitiven Einschränkung. Es sei aufgrund der kardialen Symptomatik immer wieder zu Schwindel und Taumel, Synkopen und Kollapszuständen gekommen. Ferner bestünden u.a. Herzrhythmusstörungen und Herzklappenerkrankungen, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, ein Hypertonus, eine Hyperurikämie, eine Adipositas und eine Fettstoffwechselstörung. Wesentlich auf den Arbeitsunfall vom 15. Oktober 2008 sei ein subduraler Bluterguss zurückzuführen. Es bestünden noch posttraumatische Allgemeinbeschwerden im Sinne der vermehrten Kopfschmerzneigung und vielfältigen subjektiven Beeinträchtigungen der Befindlichkeit. Eine Verschlimmerung der vorbestehenden kognitiven Einschränkungen läge nicht vor. Die MdE werde auf nervenärztlichem Fachgebiet auf 20 v.H. eingeschätzt.

Ein schmerztherapeutisches Gutachten des Prof. Dr. B./Dr. B./Dr. B./Dr. W. vom 7. April 2010 stellte als unfallbedingte Diagnosen fest:

Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz bei Zustand nach chronischem Subduralhämatom vom Oktober 2008 und chronischer lumbosakraler Rückenschmerz ohne radikuläre und ohne nichtradikuläre Ausstrahlung, Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen. Die MdE betrage auf schmerztherapeutischem Fachgebiet 20 v.H.

Ein neuropsychologisches Zusatzgutachten des Prof. Dr. B./Dipl.-Psych. A./Dipl.-Psych. P. vom 29. Januar 2010 schätzte die MdE auf neuropsychologischem Fachgebiet auf 50 v.H. ein. Es bestehe aktuell eine hirnorganisch bedingte kognitive MdE. Dabei seien als Unfallfolgen ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F 07.2) sowie eine Angst und depressive Störung, gemischt (F 41.2) gegeben. Allerdings hätten bereits vor dem Unfall zahlreiche gesundheitliche Probleme bestanden. Mit Sicherheit könnten neuropsychologische Defizite aber nicht auf diese Vorerkrankungen zurückgeführt oder sie ausgeschlossen werden. Der Kausalzu...

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