Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung. Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags

 

Orientierungssatz

1. Neben einem Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft. Eine solche kann nur gegen noch abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden (vgl. u.a. BSG, 3. August 2017, B 4 AS 194/17 B).

2. Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn bereits unanfechtbar entschieden worden ist, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen.

- Parallelentscheidung zu L 16 AS 861/16 -

 

Tenor

I. Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

II. Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger führte verschiedene Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht.

Am 08.12.2016 erhob der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.11.2016. Mit Beschluss vom 22.12.2016 trennte der Senat die durch Beschluss des Sozialgerichts verbundenen Streitsachen und führte die Berufung in der Streitsache S 37 AS 2213/16 unter dem Aktenzeichen L 16 AS 23/17 fort.

Im Berufungsverfahren stellte der Kläger mehrere Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen des 16. Senats. Die Ablehnungsgesuche vom 27.04.2017 sowie 26.06.2017 wurden mit Beschlüssen vom 19.09.2017 zurückgewiesen (Az. L 16 SF 202/17 AB bis L 16 SF 207/17 AB, L 16 SF 146/17 AB bis L 16 SF 151/17 AB). Das Ablehnungsgesuch vom 02.10.2017 verwarf der erkennende Senat wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (Beschlüsse des Senats vom 21.11.2017, Az. L 16 SF 265/17 AB bis L 16 SF 270/17 AB). Die zu den Beschlüssen vom 19.09.2017 sowie 21.11.2017 erhobenen Anhörungsrügen verwarf der Senat mit Beschlüssen vom 15.02.2018 als unzulässig (Az. L 16 SF 271/17 bis L 16 SF 276/17, L 16 SF 277/17 bis L 16 SF 282/17 und Az. L 16 SF 348/17 bis L 16 SF 353/17). Am 04.12.2017 und 08.02.2018 stellte der Kläger weitere Ablehnungsgesuche.

Der erkennende Senat wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.02.2018 als unbegründet zurück. Als Feststellungsklage sei die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Verstanden als Fortsetzungsfeststellungklage sei sie unbegründet. Die am 04.12.2017 und 08.02.2018 gestellten Ablehnungsgesuche behandelte der erkennende Senat im Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen als offensichtlich unzulässig. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 65/18 B).

Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat der Kläger "Gegenvorstellung bzgl. L 16 AS 23/ (...) i.V.m. Ablehnungsgesuch" erhoben. Er erhebe das Rechtsmittel der Gegenvorstellung. Ferner lehne er die Richterinnen des 16. Senats "gem. Ablehnungsgesuch vom 04.12.2017 ab". Die Richterinnen würden die Unwahrheit aussprechen. Bezüglich L 16 AS 23/17 werde auf sämtliche Gehörsverstöße in der Anhörungsrüge vom 05.03.2018 Bezug genommen, die auch im Rahmen vorliegender Gegenvorstellung beanstandet würden. Die Gehörsverstöße seien bei der Darlegung von Tatbeständen sowie bei der Begründung des Urteils begangen worden. Bei der Wiedergabe von Tatbeständen sei einseitig selektiv und parteiisch vorgegangen worden. In der Sache habe der Kläger die Auffassung der Richterinnen widerlegt.

Mit Schreiben vom 22.03.2018 teilte der Kläger mit, er habe mit Schreiben vom 05.03.2018 u.a. im Verfahren L 16 AS 861/16 i.V.m. L 16 AS 20/17 und L 16 AS 23/17 Anhörungsrüge erhoben. Bei diesen Verfahren ginge es um denselben Fall und Sachverhalt. Mit Schreiben vom 03.05.2018 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, die mit Schreiben vom 22.03.2018 zu diesem Verfahren erstmals erhobene Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. Hierzu teilte der Kläger am 16.05.2018 mit, dass das Schreiben vom 22.03.2018 nicht als "extra" Anhörungsrüge gelte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die vom Kläger und Gegenvorstellungsführer erhobenen Anträge sind unzulässig.

1. Die Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen. Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2013, 1 BvR 2544/12), setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. B 11 AL 13/09 C).

Neben einem Rechtsmittel, wie es die Nichtzulassungsbeschwerde ist, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft. Denn eine solche kann nur gegen noch abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 03.08.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; BSG, Beschluss vom 17.10.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; BFH, Beschluss vom 06.12.2011, Az. IX S 19/11; BVerwG, Beschluss vom 03.05.2011, Az...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?