Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Verhängung von Ordnungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Zur Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den nicht erschienenen sachverständigen Zeugen.
Orientierungssatz
1. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener sachverständiger Zeuge nicht zum Sitzungstermin und erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Aufhebung erfolgt auch dann, wenn eine genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich erfolgt, § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO.
2. Von einem sachverständigen Zeugen, der als Entschuldigung im Beschwerdeverfahren anführt, dass er wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse bei bestehendem Schulterleiden auf ärztliches Anraten nicht zum Gericht fahren sollte, wäre zu fordern gewesen, dass er dies am Morgen vor der Sitzung fernmündlich oder per Fax dem Gericht mitteilt.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 300.- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit streitig. Mit Schreiben vom 7. August 2012 hat das Sozialgericht einen Befundbericht u.a. von dem Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) angefordert. Es hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 und 21. November 2012 an die Erledigung erinnert, zuletzt unter Fristsetzung bis 12. Dezember 2012. Der Befundbericht ist bis dahin nicht eingegangen.
Das Sozialgericht hat den Bf. als sachverständigen Zeugen zu einem Termin zur Beweisaufnahme am 11. Januar 2013, 9.00 Uhr, geladen. Die Ladung ist dem Bf. mit Postzustellungsurkunde am 21. Dezember 2012 zugegangen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 hat der Bf. dem Gericht die Diagnosen aufgelistet und mitgeteilt, es sei zu erwarten, dass der Zustand der Klägerin aufgrund der Vielzahl ihrer chronischen Erkrankungen seit ihrer letzten internistischen Kontrolle am 31. November 2012 unverändert sei. Das Schreiben hat ferner verschiedene Arztberichte enthalten. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben einer Befundberichtsanforderung nicht genüge und um Beantwortung der in der Anforderung gestellten Fragen gebeten. Erst dann könne der Termin am 11. Januar 2013 aufgehoben werden. In einem Telefonat vom 10. Januar 2013 ist der Bf. nochmals auf die Notwendigkeit der Beantwortung auf das gerichtliche Schreiben vom 21. Dezember 2012, über das sich der Bf. "sehr verärgert" gezeigt habe, hingewiesen worden.
Da der Befundbericht nicht vorgelegen hat und der Bf. zur nichtöffentlichen Sitzung am 11. Januar 2013 nicht erschienen ist, hat das Sozialgericht die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss gegen den sachverständigen Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Die Beweisfragen seien nicht vollständig beantwortet gewesen. Eine Entschuldigung für das Ausbleiben gemäß §§ 106 Abs. 4, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 381 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht eingegangen.
Um 10.11 Uhr hat der Bf. beim Sozialgericht angerufen und sich nach der Faxnummer des Gerichts erkundigt. Es ist ihm mitgeteilt worden, dass in dem Beweisaufnahmetermin um 9.00 Uhr bereits ein Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist. Der Befundbericht ist (einseitig) um 10.15 Uhr per Fax beim Gericht eingegangen.
Gegen den am 16. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat der Bf. am 15. Februar 2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, dass er zum einen wegen einer bestehenden schweren Schulterverletzung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht das Haus verlassen konnte. Er hat hierzu ein ärztliches Attest des Dr. S. vom 11. Januar 2013 vorgelegt. Zum anderen habe er am 10. Januar 2013 nach Dienstschluss seiner Mitarbeiterin versucht, die für notwendig erachteten Unterlagen an das Gericht zu faxen. Wegen eines Papierstaus sei ihm das aber nicht möglich gewesen. Im Übrigen seien bei Sozialgericht am 11. Januar 2013 zumindest teilweise (wohl wegen des Versuchs vom Vortag) die Unterlagen zugegangen und dem Gericht hätten sämtliche benötigten Unterlagen tatsächlich vorgelegen, da er diese im August 2012 übersandt habe. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 habe er noch einmal in komprimierter Form die Diagnosen der Klägerin und auf die gestellten Fragen die benötigten Informationen zusammengestellt. Das persönliche Erscheinen sei daher unnötig und die Verhängung von Ordnungsgeld unverhältnismäßig gewesen. Schließlich sei auch die Höhe des verhängten Ordnung...