Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten zuletzt allein um die Förderung der Umschulung zur Altenpflegehelferin.
Die 1954 geborene Antragstellerin (ASt) bezieht nach einer Tätigkeit als Keramfacharbeiterin seit 01.12.2003 Arbeitslosengeld (Alg).
Bei einer Vorsprache und Antragstellung am 29.04.2005 wurde ihr von der Antragsgegnerin (Ag) mitgeteilt, eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin werde generell nicht gefördert. Eine Zusage zur Ausbildung zur Altenpflegerin durch eine entsprechende Schule werde wegen des Alters der ASt angezweifelt. Gegen diese Beratung legte die ASt Widerspruch ein. Der Antrag für eine Umschulung zur Altenpflegerin sei mit unzutreffender Begründung (Alter, vorhandene Arbeitsstellen) abgelehnt worden. Nach einer Auskunft der Schwesternschaft C. vom 10.05.2005 ist der ASt die Ausbildung zur Altenpflegerin wegen der psychischen und physischen Belastung der Ausbildung und der schwierigen Integration einer Berufsanfängerin mit 54 Jahren nicht empfohlen worden. Die ASt stellte daraufhin richtig, sie habe eine Zusage zur Ausbildung zur Altenpflegehelferin gehabt. Es bestehe ein Mangel an Arbeitskräften in der Altenpflege und die Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Bildungsgutscheines sei nicht nachvollziehbar
Den Widerspruch gegen die Beratung vom 29.04.2005 wies die Ag als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005). Es sei kein mündlicher Verwaltungsakt erlassen worden, vielmehr nur darauf hingewiesen worden, ein Bildungsgutschein könne ohne Zusage eines Bildungsträgers nicht ausgestellt werden.
Mit Bescheid vom 03.06.2005 und nach Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 lehnte die Ag den Antrag auf Förderung der Umschulung zur Altenpflegerin / Altenpflegehelferin ab. Im Rahmen der Auswahl des geeigneten Förderinstrumentes seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Bildungswünsche des Betroffenen und vor allem die Integrationserwartung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes werde die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht gefördert, dieser Beruf sei nicht entsprechend nachgefragt. Die Ausbildung zur Altenpflegerin hingegen sei wegen der körperlichen und geistigen Belastung nicht zu fördern.
Gegen den Bescheid vom 03.06.2005 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 hat die ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Gleichzeitig hat sie mit Schreiben vom 22.05.2005 bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Bei dem Gespräch am 29.04.2005 sei ihr Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheines abgelehnt worden. Dabei habe es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt gehandelt. In der Altenpflege gebe es 30.000 offene Stellen, der Bedarf werde sich noch vergrößern. Der mittlerweile erlassene Bescheid vom 03.06.2005 sei in das Verfahren einzubeziehen. Die ASt hat eine Bescheinigung der Schwesternschaft C. vom 02.06.2005 darüber vorgelegt, dass eine Aufnahme der Ausbildung zur Altenpflegehelferin ab 01.09.2005 erfolgen könne, wenn die Bewerbungsunterlagen vollständig vorlägen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erteilung eines Bildungsgutscheines) abgelehnt. Mangels Ermessenreduzierung auf Null komme eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Die von der Ag vorgenommenen Ermessenserwägungen bezüglich der Altenpflege erscheinen auch nicht fehlerhaft. Wegen der örtlichen Gebundenheit der ASt sei lediglich der regionale Arbeitsmarkt zu prüfen. Gegen die Ablehnung der Förderung der Umschulung zur Altenpflegehelferin gebe es ebenfalls keine Bedenken. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien daher gering. Zudem bestehe im Rahmen einer Interessenabwägung keine existenzielle Gefahr für die ASt, die noch Alg beziehe.
Hiergegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Erteilung des Bildungsgutscheines zur Ausbildung als Altenpflegehelferin begehrt. Sie sei örtlich nicht gebunden und bundesweit vermittelbar. Die Ag biete bundesweit 100 Stellen an. Auch sei im März und April 2005 eine Trainingsmaßnahme durchgeführt worden. Es sei nicht verständlich, weshalb nur die Ausbildung zur Altenpflegerin gefördert werden könne. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung liege nicht vor. Das Ermessen sei auf Null reduziert.
Die Ag hat Zahlenmaterial zu Vermittlungsgesuchen und offenen Stellen regional, landes- sowie bundesweit vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakten des SG Bayreuth S 5 AL 259/05 und S 5 AL 279/05 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
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