Entscheidungsstichwort (Thema)
Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage. keine Klageänderung. Unzulässigkeit bei fehlendem Feststellungsinteresse. Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag - gleichsam als "Minus" - mit enthalten. Der Übergang von Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist damit auch keine Klageänderung iS des § 99 Abs 3 Nr 3 SGG.
2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist dann zu verneinen, wenn die auf § 839 BGB zu stützende Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt (vgl LSG Berlin vom 20.10.2004 - L 7 KA 64/01).
3. Die Berufsfreiheit ist nicht verletzt, wenn die Förderung einer Umschulungsmaßnahme davon abhängig gemacht wird, dass der zuständige Versicherungsträger vorher die Möglichkeit hat zu überprüfen, ob die vom Versicherten angestrebte Maßnahme auch geeignet ist (vgl BVerfG vom 16.12.2004 - 1 BvR 765/00 = SozR 4-2700 § 26 Nr 1).
4. Es ist zulässig, dass die Beklagte im Wege generalisierender Weisungen - wie hier der Bildungszielplanung 2005 - die Leistungsgewährung auf bestimmte Fallgruppen begrenzt. Angesichts der zur Verfügung stehenden eingeschränkten Mittel gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG, der Leistungsgewährung gleichmäßige Kriterien unter Heranziehung sachlicher Anknüpfungspunkte zugrunde zu legen (vgl LSG Darmstadt vom 25.3.2009 - L 6 AL 49/07).
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Umschulung zur Altenpflegehelferin.
Die 1954 geborene Klägerin hat in der Zeit vom 01.09.1968 bis 19.07.1971 eine Ausbildung zur Keramformerin abgeschlossen. Zuletzt war sie in der Zeit vom 12.08.1981 bis 30.11.2003 als Gießerin bei der Firma G. tätig. Im Anschluss hieran bezog sie Arbeitslosengeld.
Bei einer Vorsprache der Klägerin am 29.04.2005 wurde ihr von der Beklagten mitgeteilt, dass eine Tätigkeit in der Altenpflegehilfe generell nicht förderbar sei. Die Klägerin wurde nach dem Aktenvermerk darauf hingewiesen, dass ohne die Zusage eines Bildungsträgers kein Bildungsgutschein ausgestellt werden könne.
Diese Beratung sah die Klägerin als Ablehnung eines gestellten Antrags auf Erteilung eines Bildungsgutscheines an und legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 als unzulässig verwarf.
Den eingelegten Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins, den die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2005 ablehnte. Die Entscheidung über die Auswahl des geeigneten Förderinstrumentes für eine erfolgreiche Integration träfen die Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte auch unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Kostenbewusstsein. Der Bildungswunsch des Arbeitslosen sei ein beachtenswertes, aber kein vorrangiges Entscheidungskriterium. Das von der Klägerin angestrebte Bildungsziel "Ausbildung zur Altenpflegehelferin" sei unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes nicht in die Bildungszielplanung 2005 der Agentur für Arbeit C. aufgenommen worden. Die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit der beruflichen Eingliederung zur Altenpflegehelferin sei somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30.06.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit einem auch altersmäßig nicht begrenzten staatlich anerkannten Abschluss in der Altenpflege hätte die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt große Chancen, sie könne und würde sich überall bewerben und könne damit sogar freiberuflich tätig sein. Sie sei örtlich nicht gebunden und es bestünde die Bereitschaft, sich nach einer Ausbildung bundesweit zu bewerben. Ein Bedarf an staatlich anerkannten Altenpflegehelfern sei vorhanden.
Darüber hinaus legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 03.06.2005 am 30.06.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 mit im Wesentlichen gleichen Argumenten zurückwies.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.07.2005 erneut Klage erhoben, die sie am 27.03.2008 wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen hat.
Bereits vorher, am 24.05.2005, hatte die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin auszustellen. Mit Beschluss vom 13.07.2005 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 18.08.2005 zurückgewiesen. Die hiergegen einge...