Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Hauptsacheverfahren. Anwendbarkeit von § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO
Orientierungssatz
1. Bereits vor der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG idF vom 5.8.2010 war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gem § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben war.
2. Für die PKH-Beschwerde als Nebenverfahren zu einem Klageverfahren hält der Senat die Regelungen der § 127 Abs 2 S 2 SGG, § 511 ZPO dagegen nicht über § 73a Abs 1 S 1 SGG für entsprechend anwendbar. Er folgt nicht der Spruchpraxis des 7. Senats des LSG München (entgegen LSG München vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH). Die gesetzlich normierten Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens gebieten insoweit eine Abweichung von den zivilprozessualen Vorschriften.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Juni 2009 -S 8 AS 515/09 ER wird verworfen.
Gründe
I. Streitig ist hier die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von weiteren Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II für Juni 2009 in Höhe von 41,33.
Hierzu stellte sie am 10.06.2009 einen entsprechenden Antrag beim SG und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von PKH und die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Zuvor hatte sie mit Fax vom 09.06.2009 Widerspruch gegen den zugrundeliegenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2009 erhoben und der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 10.06.2009 eingeräumt.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 lehnte das SG sowohl den Eilantrag als auch den Antrag auf Bewilligung von PKH ab, nachdem die Antragsgegnerin dem Widerspruch vom 09.06.2009 mit Abhilfebescheid vom 19.06.2009 abgeholfen hatte. In der Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der PKH-Entscheidung wurde die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) als statthaft bezeichnet.
Gegen die Ablehnung der PKH hat die Antragstellerin am 30.06.2009 (Eingang beim SG) Beschwerde erhoben.
Das LSG hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.05.2010 darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde als unzulässig ansehe, weil der Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens unter der Rechtsmittelgrenze von 750 liege - §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO.
II. Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH ist als unzulässig zu verwerfen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert von 750 nicht überschritten wird - § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.F. des Gesetzes vom 05.08.2010 mit Geltung ab 11.08.2010 (vgl. Art. 12 des genannten Gesetzes).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.F. des Gesetzes vom 05.08.2010 ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieses Verfahrens.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750 übersteigt, sofern nicht eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren lediglich 41,33 beträgt, wird der Beschwerdegrenzwert von 750 nicht erreicht. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft.
Der Gesetzgeber hat § 172 Abs. 3 Nr. 1 letzter HS SGG mit Wirkung vom 11.08.2010 eingeführt und dabei keine Übergangsvorschriften verfügt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel müssen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gegeben sein. Änderungen der Rechtslage kommen nach intertemporalem Prozessrecht grundsätzlich mit Inkrafttreten zur Anwendung und erfassen auch anhängige Rechtsstreitigkeiten. Es gilt aber der Grundsatz des Vertrauensschutzes; dem Bürger vorteilhafte Verfahrenspositionen werden nur entzogen, wenn das im Änderungsgesetz deutlich ausgesprochen ist. Bei ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Beschränkungen wird man dann, wenn die den Betroffenen beschwerende Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten zugestellt ist, vom günstigeren alten Recht ausgehen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig SGG Kommentar 9. Auflage vor § 143 Rn. 10 e).
Zu berücksichtigen ist hier aber, dass die Beschwerde der Antragstellerin auch schon vor dem Inkrafttreten des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.F. 11.08.2010 unstatthaft war und der Antragstellerin insoweit keine günstigere Verfahrensposition zustand.
Ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Bundesrat Drucksache 152/10 S. 23) sol...