Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung der Regelleistung. Sanktion. Eigenbemühungen. Nachweis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der Sanktion nach § 31 SGB II ist der Grundsatz der Verhältnismaßigkeit zu beachten. Sanktioniert der Grundsicherungsträger nicht die unterlassene Bewerbung, sondern stellt allein auf die Nichtvorlage entsprechender Berwerbungsnachweise ab, hat er die Tatsache der Nichtbewerbung durch Nachfragen bei den angegebenen Arbeitgebern zu ermitteln.

2. Die Sanktion einer Pflichtverletzung erfordert eine exakte Festlegung der Pflicht. Fordert der Grundsicherungsträger in der Eingliederungsvereinbarung Nachweise für Eigenbemühungen nur bezüglich der Nutzung von “Presse/Stellenanzeiger”, kann er den fehlenden Nachweis für fünf Bewerbungen monatlich nicht sanktionieren.

 

Normenkette

SGB II § 31

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2008 aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 wird angeordnet.

III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 17.01.2007 durchgehend Alg II (zuletzt Bewilligungsbescheid vom 01.07.2008 für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.01.2009).

Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 04.05.2007 und 10.01.2008 senkte die Antragsgegnerin (Ag) das Alg II um 30 vH für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.08.2007 und um 60 vH für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 wegen Verstößen gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten ab.

Trotz der - vermeintlich - in der Eingliederungsvereinbarung vom 23.05.2008 festgelegten Pflicht legte der ASt für Juni 2008 keine Belege für Eigenbemühungen vor, auf eine entsprechende Anhörung reagierte er nicht. Die Ag senkte daher das Alg II bis auf die Höhe der Unterkunfts- und Heizungskosten wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegt worden seien, für die Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 ab (Bescheid vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008). Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Bereits am 18.09.2008 hat der ASt einstweiligen Rechtsschutz beim SG beantragt. Er habe sich bei sieben namentlich benannten Firmen beworben. Eine Anhörung sei nicht erfolgt. Er habe keinerlei Barmittel mehr. Er hat fünf undatierte Bewerbungsschreiben vorgelegt, von denen nicht bekannt ist, wer diese erstellt hat und wann diese erstellt worden sind.

Mit Beschluss vom 15.10.2008 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Gegen den Sanktionsbescheid bestünden nach summarischer Prüfung keine Bedenken, es handle sich um die dritte gleichartige Pflichtverletzung, wobei die vorausgegangene Sanktion nicht länger als ein Jahr zurückliege. Die vorgelegten undatierten Bewerbungsschreiben würden keine Nachweise für Eigenbemühungen darstellen. Ermessen habe die Ag hinsichtlich der Nichtreduzierung der Sanktion auf 60 vH ausgeübt.

Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) hinsichtlich der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 erhobenen Klage ist anzuordnen.

Hinsichtlich der Absenkung der Leistung handelt es sich vorliegend um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 erhobenen Klage gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 SGG.

Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in Fällen anordnen, in denen der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend haben der Widerspruch und die Klage gegen den Bescheid vom 07.08.2008 gemäß § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Lei...

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