Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung von Arbeitslosengeld II. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten keine eindeutigen Vorgaben dazu gemacht, in welcher Weise er Bemühungen um eine Beschäftigung nachweisen muss, kann der Träger das Arbeitslosengeld II nicht mit der Begründung absenken, der Leistungsberechtigte habe seine Bemühungen nicht hinreichend belegt.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB II § 31

 

Tenor

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.10.2008 wird aufgehoben.

II. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 17.01.2007 durchgehend Alg II (zuletzt Bewilligungsbescheid vom 01.07.2008 für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.01.2009).

Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 04.05.2007 und 10.01.2008 senkte die Antragsgegnerin (Ag) das Alg II um 30 vH für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.08.2007 und um 60 vH für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 wegen Verstößen gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten ab.

Trotz der - vermeintlich - in der Eingliederungsvereinbarung vom 23.05.2008 festgelegten Pflicht legte der ASt für Juni 2008 keine Belege für Eigenbemühungen vor, auf eine entsprechende Anhörung reagierte er nicht. Die Ag senkte daher das Alg II bis auf die Höhe der Unterkunfts- und Heizungskosten wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegt worden seien, für die Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 ab (Bescheid vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008). Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Bereits am 18.09.2008 hat der ASt einstweiligen Rechtsschutz beim SG beantragt. Er habe sich bei sieben namentlich benannten Firmen beworben. Eine Anhörung sei nicht erfolgt. Er habe keinerlei Barmittel mehr. Zugleich hat der ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren begehrt. Er hat fünf undatierte Bewerbungsschreiben vorgelegt, von denen nicht bekannt ist, wer diese erstellt hat und wann diese erstellt worden sind.

Mit Beschluss vom 15.10.2008 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Gegen den Sanktionsbescheid bestünden nach summarischer Prüfung keine Bedenken, es handle sich um die dritte gleichartige Pflichtverletzung, wobei die vorausgegangene Sanktion nicht länger als ein Jahr zurückliege. Die vorgelegten undatierten Bewerbungsschreiben würden keine Nachweise für Eigenbemühungen darstellen. Ermessen habe die Ag hinsichtlich der Nichtreduzierung der Sanktion auf 60 vH ausgeübt. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht sei PKH nicht zu bewilligen. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 20.10.2008 abgelehnt.

Gegen beide Beschlüsse hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.10.2008 ist zulässig (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben. Dem ASt ist für das Verfahren vor dem SG PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist vorliegend auszugehen (vgl Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 B 948/08 AS ER).

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlungen liegen vor. Der Kläger bezieht Alg II.

Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2158106

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