Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenerstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Erfüllungswirkung gemäß § 107 SGB X.
2. Im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG der statthafte Rechtsbehelf, wenn aufgrund von § 107 Abs. 1 SGB X der Rentenversicherungsträger von vornherein nur einen reduzierten Rentenbetrag auszahlt und der Rentenempfänger die unverminderte Auszahlung begehrt.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Auszahlung von Rentenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch für den Monat Oktober 2009.
Am 08.09.2009 beantragte der 64-jährige Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) eine Altersrente für langjährig Versicherte. Bis einschließlich Oktober 2009 hatte er von der ARGE A. (im Folgenden: ARGE) Arbeitslosengeld II bezogen. Im Rahmen eines Telefonats mit der Bg. brachte der Bf. in Erfahrung, die Rentenzahlung für den Monat Oktober 2009 würde nicht an ihn, sondern an die ARGE ausbezahlt.
Daraufhin beantragte der Bf. am 20.10.2009 beim Sozialgericht Regensburg eine Eilentscheidung mit dem Antrag, die Oktoberrente zeitnah an ihn selbst auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 04.11.2009 stellte die Bg. für den Bf. einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.10.2009 fest. Die laufenden monatlichen Zahlungen, die seit Januar 2010 erfolgen, belaufen sich auf 981,75 EUR. Für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2009 stellte die Bg. eine Nachzahlung von 2.945,25 EUR fest. Sie teilte mit, die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausbezahlt, weil zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien; sobald die Höhe dieser Ansprüche bekannt sei, erfolge eine Schlussabrechnung. Diese nahm die Bg. mit einem weiteren Schreiben vom 04.11.2009 vor. Darin teilte sie dem Bf. mit, die Oktoberrente in Höhe von 981,75 EUR werde für die ARGE einbehalten. Der Rentennachzahlungsbetrag belaufe sich somit auf 1.963,50 EUR.
Ab 11.11.2009 konnte der Bf. über diesen Betrag tatsächlich verfügen. Daher nahm er mit Schriftsatz vom 12.11.2009 seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück und beantragte die Umwandlung des Eil- in ein Hauptsachverfahren.
Unter dem Datum 16.12.2009 erließ die Beklagte in der Sache einen für den Bf. negativen Widerspruchsbescheid. Auf Grund dessen hat dieser am 21.12.2009 erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, dass ihm die nach seiner Ansicht zu Unrecht einbehaltenen 981,75 EUR zum 31.12.2009 ausbezahlt würden. Als Grund für die von ihm bewirkte Beschleunigung des Verfahrens hat er mitgeteilt, sollte die Rente nicht bis 31.12.2009 ausbezahlt worden sein, könnte er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten.
Das Sozialgericht hat das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung interpretiert und diesen mit Beschluss vom 21.12.2009 abgelehnt. Der Antrag, so das Sozialgericht zur Begründung, sei bereits unzulässig. Denn den vorher bereits gestellten Eilantrag habe der Bf. wieder zurückgenommen. Für den neuen Antrag fehle ein Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die am 04.01.2010 eingelegte Beschwerde. Der Bf. hält die Entscheidung des Sozialgerichts für unzutreffend, weil der erste Eilantrag auf Auszahlung der Rente zu einem früheren Zeitpunkt gezielt habe. Jetzt aber gehe es um einen anderen Zahlungszeitpunkt. Er hält an seinem vor dem Sozialgericht gestellten Antrag fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag des Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig ist, wie es das Sozialgericht meint. Jedenfalls ist er unbegründet.
1. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
2. Der statthafte Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b ...