Tenor
Die Vergütung des Antragstellers 1) für sein Gutachten vom 14.07.2005 wird auf 2.693,25 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beweisanordnung vom 13.05.2005 wurde der Antragsteller 1) (As1) gem. § 109 SGG in dem Berufungsverfahren L 14 R 42/03 über eine Rente wegen Erwerbsminderung L 14 R 42/03 vom Bayer. Landessozialgericht mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Der As1 war Oberarzt am Klinikum N. in H. in der I. Abteilung für Psychiatrie/Psychotherapie Psychiatrische Ambulanz. Sein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten vom 14.07.2005 umfasste 60 Seiten einschließlich des Deckblatts sowie ca. 2 Seiten Wiedergabe der Beweisfragen, 21 Seiten Vorgeschichte, 16 Seiten Angaben der Klägerin/Anamnese, 7 Seiten Befund, 2 Seiten Diagnose (S.48-49) und 10 Seiten Zusammenfassung/Beurteilung (S.50-60). Das Gutachten wurde pro Seite mit ca. 23 Zeilen mit ca. 65 bis ca. 75 Anschläge pro Zeile geschrieben.
Mit seiner Liquidation für dieses Gutachten vom 14.07.2005 verlangte der As1 3.834,75 Euro. Im einzelnen machte er geltend: Aktenstudium (ca. 1.000 Blatt, darunter zahlreiche Vorgutachten) und -auszüge 10 Stunden, Untersuchung 6 Stunden, Befundung und Ausarbeitung des Gutachtens 17 Stunden, Diktat und Korrektur 11 Stunden. Für die dadurch bedingten 44 Stunden setzte er nach dem JVEG die Honorargruppe M3 (hoher Schwierigkeitsgrad) mit 85,00 Euro pro Stunde an, insgesamt 3.740,00 Euro. Mit den zusätzlichen Schreibgebühren (ca. 91.000 Anschläge) je 1.000 Anschläge à 0,75 Euro = 68,25 Euro sowie 50 Seiten Kopien à 0,50 Euro = 25,00 Euro und 10 Seiten Kopien à 0,15 Euro = 1,50 Euro errechnete er den Gesamtbetrag von 3.834,75 Euro.
Mit Schreiben vom 29.07.2005 kürzte der Kostenbeamte die geltend gemachte Vergütung auf 2.723,25 Euro. Er errechnete ebenfalls 44 Stunden Arbeitsaufwand, die er entsprechend der Honorargruppe M2 lediglich mit einem Stundensatz von 60,00 Euro vergütete; Kopien und Abschrift des Gutachtens erkannte er nicht an. Für Porto/Material schätzte er 15,00 Euro, die übrigen Positionen beanstandete er nicht.
Seinen Antrag auf richterliche Festsetzung vom 01.08.2005 begründete der As1 im wesentlichen mit dem Hinweis, wegen des von ihm erstellten Gutachtens mit hohem Schwierigkeitsgrad müsse die Vergütungsgruppe M3 zugrunde gelegt werden. Er sei bei seiner Rechnungslegung sehr moderat vorgegangen, unter Zugrundelegung der Kostenrechtsprechung wäre er sonst auf 54,6 Stunden à 85,00 Euro = 4.641,00 Euro (ohne Schreibgebühren) gekommen. Mit Schreiben vom 15.11.2005 betonte er nochmals den hohen Schwierigkeitsgrad seines Gutachtens und wies darauf hin, dass der Gutachtensauftrag erst nach der Zusage der Kostenübernahme der Klägerin an ihn ergangen sei.
Mit Schreiben vom 01.03.2006 beantragte der Antragsgegner und Antragsteller 2) (As2) ebenfalls die richterliche Festsetzung der Vergütung. Unter Hinweis auf einen beigefügten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 07.07.2005 (Az.: L 12 R 1014/05 KO-A) vertrat er die Auffassung, die Bemessung des objektiv notwendigen Zeitaufwandes, die in Bayern bundesweit betrachtet die bei weitem günstigste sei, müsse "im Rahmen einer zumindest annähernd bundesweiten Handhabung des JVEG" maßvoll angehoben werden. Für 928 Blatt Aktenstudium rechnete er 9,25 Stunden, für Anamnese und Untersuchung 6 Stunden, für die Beurteilung 17 Stunden und für Diktat und Durchsicht 8,25 Stunden. Insgesamt berechnete er für 40,50 Stunden à 60,00 Euro (M2) 2.430,00 Euro, zuzüglich Schreibgebühren für 91.000 Anschläge 68,25 Euro und Portokosten 15,00 Euro, sodass er auf eine Gesamtvergütung von 2.513,25 Euro kam.
Mit Schreiben vom 29.11.2006 übersandte der As1 eine Stellungnahme zum Verfahren L 16 R 296/05, die in dem hier anhängigen Verfahren beachtet werden solle.
Am 12.02.2007 wurde er sowohl telefonisch als auch schriftlich darauf hingewiesen, dass im Antragsverfahren das Verbot der "reformatio in peius" nicht gelte. Vorsorglich wurde ihm ein Formular für eine Antragsrücknahme mitgeschickt. Am 21.02.2007 nahm er seinen Antrag zurück.
Mit Schreiben vom 26.02.2007 teilte ihm das Gericht mit, da der Antragsgegner nicht bereit sei, seinen Antrag ebenfalls zurückzunehmen, werde durch Beschluss entschieden.
II.
Die Kostensache ist nach den Regelungen des JVEG zu entscheiden, weil der Gutachtensauftrag an den As1 nach dem 30.06.2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG). Wegen der aus Sicht der Antragsteller grundsätzlichen Bedeutung der Kostensache entscheidet der Senat nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1, Abs.7 Satz 2 JVEG als Kostensenat in voller Besetzung.
Die richterliche Festsetzung der rechtzeitig (§ 2 Abs.1 JVEG) vom As1 geltend gemachten Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 14.07.2005 erbrachte Leistung ist gem. § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG sowohl wegen des Antrages des As2 als auch dann möglich, wenn das Gericht sie für angemessen hält; insoweit ist die Antragsrücknahme des As1 ohne Bedeutung. Die Gesamtvergütung wird auf 2.693,25 Euro festgesetzt. Ihr liegt folgende Berechnung...