Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Bewilligung von Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdenverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2010 bis 08.02.2010.
Der ASt ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, zu dem neben dem Wohnhaus mehrere unbebaute Grundstücke gehören. Dieses Wohnhaus bewohnt der ASt zusammen mit seiner Mutter, die im Rahmen eines im Grundbuch eingetragenen Leibgedinges die Nebenkosten ihres dinglich gesicherten Wohnrechtes selbst zu tragen hat.
Nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.09.2008 bezog der ASt ab 01.10.2008 für die Dauer von 76 Kalendertagen Arbeitslosengeld. Nachdem dieser Anspruch erschöpft war, beantragte der ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) am 16.12.2008, 06.04.2009 und zuletzt am 10.08.2009 - nach der Beendigung eines zwischenzeitlich aufgenommenen Arbeitsverhältnisses - die Bewilligung von Alg II. Nach Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung in Bezug auf die Anträge vom 16.12.2008 und 06.04.2009 lehnte die Ag den Leistungsantrag vom 10.08.2009 mit Bescheid vom 13.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.1010 in der Sache ab, weil der ASt aufgrund von Einkünften aus seiner landwirtschaftlichen (Neben-) Tätigkeit und Zahlungen seiner Mutter, die als Einkommen bewertet werden müssten, nicht bedürftig sei.
Am 10.12.2009 und 30.12.2009 beantragte der ASt - formlos - erneut Alg II nunmehr für die Zeit ab dem 01.01.2010. Dies lehnte die Ag mit den Bescheiden vom 27.01.2010 und 12.02.2010 ab, weil der ASt trotz Aufforderung das ihm übermittelte Antragsformular nicht abgegeben habe, so dass die Frage der Bedürftigkeit nicht habe geklärt werden können. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche hat die Ag bislang nicht entschieden.
Am 11.02.2010 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) vorgesprochen und einen am 09.02.2010 unterschriebenen Antragsvordruck auf Bewilligung von Alg II mit der Maßgabe übergeben, diesen an die Ag weiterzuleiten. Mit Bescheid vom 11.05.2010 hat die Ag dem ASt - unter Anrechnung von Einkommen aus Pacht - für die Zeit ab 09.02.2010 (bis 31.07.2010) Alg II in Höhe von monatlich 243,95 € bewilligt.
Bereits am 04.01.2010 hat der ASt beim SG - zum wiederholten Male - beantragt, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm Alg II zu zahlen (S 14 AS 2/10 ER). Er habe am 30.12.2009 bei der Ag vorgesprochen; dort man habe sich jedoch geweigert, ihm ein Antragsformular auszuhändigen. Seit dem 01.01.2010 habe er seine Grundstücke verpachtet.
Das SG hat mit Beschluss vom 25.03.2010 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Durch den erneuten Leistungsantrag vom 09.02.2010 werde der im Eilverfahren streitgegenständliche Leistungszeitraum auf die Zeit bis 08.02.2010 begrenzt. Insoweit handle es sich um Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume, für die eine Eilbedürftigkeit in aller Regel nicht zu belegen sei. Hierbei habe es sich bei dem Antragsvordruck vom 09.02.2010 nicht lediglich um die Ergänzung des formlosen Antrages vom 30.12.2010 sondern um einen erneuten eigenständigen Antrag gehandelt. Dies sei mit den Beteiligten im Rahmen einer Erörterung am 17.03.2010 besprochen worden und ergebe sich auch aus dem Vorbringen des ASt. Dieser habe den ihm überlassenen Antragsvordruck - entgegen der Aufforderung der Ag - nicht an diese übersandt, sondern unter Hinnahme des ablehnenden Bescheides vom 12.02.2010 (in Bezug auf den formlosen Antrag vom 30.12.2010) das SG am 11.02.2010 aufgefordert, den neuen Antrag an die Ag zu übersenden.
Gegen den Beschluss vom 25.03.2010 hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Ag zur Erbringung vorläufiger Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 08.02.2010.
Nachdem die Ag im Anschluss an dessen Anträge vom 10.12.2010 und 30.12.2010 mit den Bescheiden vom 27.01.2010 und 12.02.2010 Leistungen in der Sache abgelehnt hat, hat der ASt in der Hauptsache die Möglichkeit eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben, so dass § 86 Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die G...