Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vorläufige Leistungsgewährung im Ergebnis eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens. Annahme eines Anordnungsgrundes bei zurückliegenden Leistungszeiträumen
Orientierungssatz
Für Leistungszeiträume, die in der Vergangenheit liegen, kommt eine vorläufige Leistungsgewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Ergebnis eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens im Regelfall nicht in Betracht, da es für diese Zeiträume an einer Eilbedürftigkeit der Regelung fehlt. Dabei ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Leistungszeitraum abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ab dem 01.01.2010.
Der 1962 geborene, seit 2007 geschiedene Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner 1925 geborenen Mutter ein 238 qm großes, aus dem Jahr 1864 stammendes Anwesen in H., welches ihm im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zugefallen ist. Davon bewohnt der Antragsteller nach eigenen Angaben 138 qm.
Das Haus wird im Wesentlichen mit Holz beheizt, welches der Antragsteller in seinen nahegelegenen Waldgrundstücken selbst einschlägt.
Seiner Mutter steht an dem Haus ein vor dem Notariat G. in L. am 06.05.1986 (Urkundennummer X) beurkundetes Leibgedinge zu, das sie dazu berechtigt, auf Lebenszeit und ohne weitere Gegenleistung sämtliche im Erdgeschoss des Wohnhauses gelegenen Räume sowie weitere zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume und Anlagen zu bewohnen und zu benutzen.
Am 10.12.2009 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner händigte dem Antragsteller daraufhin einen Antragsvordruck auf Leistungen nach dem SGB II aus. Zur Abgabe des ausgefüllten Vordrucks setzte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Frist bis zum 09.01.2010. Nachdem der Antragsteller auch innerhalb der inzwischen auf den 23.01.2010 verlängerten Frist seinen Antrag bei dem Antragsgegner nicht abgab, lehnte dieser mit Bescheid vom 27.01.2010 die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf § 9 SGB II und bestehender Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.02.2010 Widerspruch ein, über welchen seitens des Antragsgegners bislang noch nicht entschieden wurde.
Am 30.12.2009 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner wiederum einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 26.01.2010 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Abgabe bis zum 09.02.2010 erneut einen entsprechenden Antragsvordruck. Da der Antragsteller auch diesen Vordruck nicht innerhalb der gesetzten Frist abgab, lehnte der Antragsgegner auch den am 30.12.2009 gestellten Antrag mit Bescheid vom 12.02.2010 ab. Auch hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.02.2010 Widerspruch ein, über welchen bislang seitens des Antragsgegners ebenfalls noch nicht entschieden wurde.
In der Zwischenzeit stellte der Antragsteller am 04.01.2010 beim Sozialgericht Bayreuth einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er inzwischen zwei seiner Grundstücke verpachtet habe. Aufgrund dieser Flächenverringerung ende mit Ablauf des 31.12.2009 seine Versicherungspflicht der L.-Krankenkasse.
Der Antragsteller übergab dem Sozialgericht zwei Pachtverträge in Kopie. Aus dem am 17.11.2009 mit Herrn Z. geschlossenen Pachtvertrag ergibt sich zum einen eine Verpachtung der Grundstücke Fl.Nr. A. und Fl.Nr. B., wobei die Fälligkeit des jährlichen Pachtzinses in Höhe von insgesamt 670,00 Euro jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres festgeschrieben wurde. Der am 01.10.2009 mit Frau und Herrn M. geschlossene Pachtvertrag belegt zum anderen eine Verpachtung des Grundstückes Fl.Nr. C. der Gemarkung O., Gemeinde H. Zwar ist diesem Pachtvertrag die Fälligkeit des auf 700,00 Euro jährlich festgeschriebenen Pachtzinses nicht zu entnehmen. Der Antragsteller trägt jedoch vor, dass auch hier eine Fälligkeit erst zum 31.12. eines jeden Jahres bestehe. Etwaige Vorauszahlungen habe der Antragsteller bei beiden Pachtverträgen nicht erhalten.
Am 11.02.2010 übergab der Antragsteller dem Gericht ein mit Datum vom 09.02.2010 ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck auf Leistungen nach dem SGB II nebst verschiedener Anlagen zur Weiterleitung an den Antragsgegner. In einer sog. Zwischenmitteilung vom 12.03.2010 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass über diesen Antrag noch nicht entschieden werden könne, da diverse, in 11 einzelnen Punkten konkret aufgeführte, Unterlagen so...