Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Maßgeblichkeit des Auffangstreitwerts für eine Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Auch für eine Beschwerde, die nur einen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung erfasst, ist der Auffangstreitwert maßgeblich; das gilt selbst wenn dieser erstinstanzlich bestimmt wurde, in der Beschwerde aber ebenfalls keine anderweitigen Anhaltspunkte zur Streitwertermittlung bestehen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.

IV. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine einstweilige Unterlassungsverfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt wird, Versicherte der Antragstellerin zu behandeln.

Die Antragsgegnerin war nach dem SGB V zugelassene Leistungserbringerin auf dem Gebiet der Logopädie. Ihr wurde aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen die Zulassung entzogen/widerrufen zum 12.10.2010. Die Klage dagegen wurde am 27.07.2011 abgewiesen (Sozialgericht München, Az.: S 29 KR 1197/10), die Berufung hatte ebenso wenig Erfolg (Urteil Bayer. LSG vom L 4 KR 302/11 vom 14.03.2013) wie die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des BSG vom 09.12.2013, Az.: B 1 KR 91/13 B), ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG München vom 03.07.2015, S 29 KR 586/14, Berufung anhängig Bayer. LSG, L 5 KR 353/15).

Weil die Antragsgegnerin gleichwohl Versicherte der Antragstellerin behandelte, hat das Sozialgericht München auf Antrag der Antragstellerin vom 15.12.2016 die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 6. April 2016 vorläufig verpflichtet, es zu unterlassen, vertragsärztliche Verordnungen bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Antragstellerin für Leistungen der Logopädie (logopädische Heilmittelverordnungen) anzunehmen, soweit und solange sie keine gültige Zulassung nach § 124 SGB V hat, Leistungen der Logopädie an Versicherte der Antragstellerin abzugeben, die diese durch Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung bzw. Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung als Sachleitung im Sinne des SGB V beziehen wollen, soweit und solange sie keine gültige Zulassung nach § 124 SGB V hat. im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Im Wesentlichen hat sich das Sozialgericht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ohne Zulassung nicht berechtigt ist, gesetzlich Krankenversicherte zu behandeln.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat, wonach sie inhaltlich berechtigt sei, Logopädieleistungen zu erbringen, welche sie auf Grund ihrer langen Berufstätigkeit einwandfrei erbringe. Zudem kämen nach wie vor Versicherte der Antragstellerin zu ihr in Behandlung. Zugleich hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. April 2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 15.12.2016 vollumfänglich abzuweisen sowie ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragstellerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegte und auch ansonsten statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Untersagensantrag zu Recht entsprochen. Die Antragsgegnerin ist als nicht mehr zugelassene Leistungserbringerin nicht berechtigt, Versicherte der Antragstellerin zu behandeln. Die Beschwerde wird aus den zutreffenden und eingehenden Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 6. April 2017 zurückgewiesen, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.

Wegen des Beschwerdevorbringens ist ergänzend lediglich darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nach wie vor Logopädieleistungen für Versicherte der Antragstellerin erbringt, so dass die Antragstellerin veranlasst war, das vorliegende Verfahren zu betreiben. Dieses Verhalten begründet zudem die Eilbedürftigkeit der vorliegenden Entscheidung, § 155 Abs. 2 S. 2 SGG. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufung L 5 KR 353/15 mit Beschluss vom 18.12.2015, weil dort ein eigener Entscheidungsmaßstab Anwendung findet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16).

Bereits mangels Erfolgsaussicht war die beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu versagen, § 73a SGG iVm § 114 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193a SGG.

Der Streitwert ist mit dem Auffangstreitwert festzusetzen, § 197 a Abs. 1 S.1 1. HS SGG, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Eine Reduktion ist trotz ...

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